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Ballonunternehmen; Anzeige der gewerblichen Tätigkeit

Anbieter von gewerblichen Ballonfahrten müssen die Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Für Sie zuständig

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Luftämter
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Leistungsdetails

Betreiber, die gewerbliche Ballonfahrten, d. h. Ballonfahrten gegen Entgelt oder sonstige geldwerte Gegenleistungen anbieten, müssen die Aufnahme ihrer Tätigkeit durch Abgabe einer Erklärung (Declaration) gegenüber der zuständigen Behörde anzeigen.

Durch Abgabe der Erklärung bestätigen die Betreiber, dass sie

  • über die Kapazität und die Mittel zur Wahrnehmung der mit dem Betrieb des Ballons verbundenen Verantwortlichkeiten verfügen und
  • die gesetzlichen Anforderungen des Teilabschnitts BAS und Teilabschnitts ADD des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 2018/395 erfüllen.

Es entstehen keine Kosten für die Entgegennahme der Erklärung. Es entstehen jedoch Folgekosten durch Aufsichtstätigkeiten der Behörde.

Die Abgabe der Erklärung hat vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit zu erfolgen.

Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen wird von der Behörde regelmäßig durch Aufsichtstätigkeiten überprüft.
Stand: 20.08.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr