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Mietwohnungen und Pflegeplätze in stationären Pflegeeinrichtungen; Beantragung einer Förderung für Modernisierungsmaßnahmen

Der Freistaat Bayern fördert die Modernisierung von Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern sowie von Pflegeplätzen in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß dem SGB XI nach den Richtlinien für das Bayerische Modernisierungsprogramm.

Formulare

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Zweck

Ziele der Förderung sind: 

  • Erhöhung des Gebrauchswerts von Wohnraum, 
  • Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse,
  • Anpassung von Wohnraum an die Bedürfnisse älterer Menschen,
  • Energie- und Wassereinsparung,
  • CO2-Minderung infolge einer Modernisierung,
  • Erhaltung und Wiederherstellung der städtebaulichen Funktion älterer Wohnviertel,
  • Sicherstellung einer sozialverträglichen Miete nach der Modernisierung,
  • Bestimmung des berechtigten Personenkreises durch ein allgemeines Belegungsrecht.

Gegenstand

Im Auftrag des Freistaats Bayern fördert die Bayerische Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo) die Modernisierung und Erneuerung (Instandsetzung) von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern sowie von Pflegeplätzen in stationären Pflegeeinrichtungen.

Zuwendungsfähige Kosten

Die Kosten von Modernisierungs- und Erneuerungsmaßnahmen sind bis zu 60 Prozent vergleichbarer Neubaukosten förderfähig. Im begründeten Einzelfall kann die Bewilligungsstelle höhere förderfähige Kosten anerkennen, aber nicht mehr als 75 Prozent vergleichbarer Neubaukosten.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Kredit/Darlehen gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.

Gefördert wird ohne Rechtsanspruch mit zinsgünstigen Darlehen und ergänzenden Zuschüssen im Rahmen der verfügbaren Mittel bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten.

Der Basiszuschuss beträgt bis zu 300 Euro pro m² Wohnfläche und der Zuschuss für Nachhaltigkeit bis zu 200 Euro pro m² Wohnfläche.

  • Das Gebäude soll mindestens 15 Jahre alt sein und mindestens 3 Miet- oder Genossenschaftswohnungen oder bei stationären Pflegeeinrichtungen mindestens 8 Pflegeplätze umfassen.
  • Werden Maßnahmen nach der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude durchgeführt, muss das Gebäude mindestens 5 Jahre alt sein.
  • Die Wohnungen müssen nach der Modernisierung heute üblichen Wohnbedürfnissen entsprechen.
  • Die förderfähigen Kosten müssen im Durchschnitt mindestens 5.000 € je Wohnung eines Gebäudes betragen.
  • Die geplanten Maßnahmen müssen nach öffentlich-rechtlichen und mietrechtlichen Vorschriften zulässig sein.
  • Vor der Bewilligung der Fördermittel darf mit dem Bauvorhaben nicht begonnen werden. 
  • Auf die Gewährung der Fördermittel besteht kein Rechtsanspruch. Gefördert werden kann nur im Rahmen der verfügbaren Mittel.
  • Auslaufende Förderentscheidungen können auf Antrag des Förderempfängers durch eine neue Förderentscheidung für weitere zehn Jahre verlängert werden. 

Belegungsbindung: für neu zu vermietende Wohnungen besteht für die Dauer von 10 oder 20 Jahren ein allgemeines Belegungsrecht für Haushalte, deren Einkommen die Grenze des Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetztes nicht übersteigt.

Antragsberechtigt sind Eigentümer, Erbbauberechtigte und Nießbraucher von Mietwohngebäuden und von stationären Pflegeeinrichtungen.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Lageplan (M 1: 1000) mit Flurnummern
    • Bauzeichnungen (M 1: 100)
    • Wohnflächenberechnung nach Maßgabe des § 5 der Wohnflächenverordnung (WoFlV) entsprechend §§ 42 bis 44 II. BV bzw. entsprechend WoFlV
    • Grundbuchblattabschrift nach dem neuesten Stand
    • Bestätigung der bisherigen Darlehensgeber über Darlehensreste
    • Nachweise über Zusage von Fremdmitteln
    • Nachweise über Eigenleistungen
    • Nachprüfbare Kostenanschläge oder Kostenangebote
    • Ablichtungen eines amtlichen Ausweispapiers eines jeden Antragstellers (nur bei Privatpersonen)
    • In den Fällen, die die Anforderungen der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude (BEG WG) oder Einzelmaßnahmen (BEG EM) erfüllen, ist mit dem Förderantrag die Bestätigung eines Energieeffizienz-Experten über die Planung der Baumaßnahme zur Erreichung einer Effizienzhaus-Stufe nach der BEG WG oder die Antragstellung für die Förderung nach der BEG EM nachzuweisen.
    • Betreuungsvertrag und Vertretungsvollmacht des Betreuers: Sind nur im Fall einer Baubetreuung beizufügen.

Bei Mietwohnungen: 

  1. Der Antrag ist bei der Bewilligungsstelle mittels der dafür vorgesehenen Formulare und Unterlagen einzureichen. 
  2. Die Bewilligung erfolgt durch die Bewilligungsstelle. 
  3. Die Darlehenszusage und Zustellung des Bewilligungsbescheids erfolgt durch die Bayerische Landesbodenkreditanstalt.
  4. Die Auszahlung nach Baufortschritt muss bei der Bewilligungsstelle beantragt werden. 

Bei stationären Pflegeeinrichtungen: 

  1. Das Projekt muss zum 1. März eines jeden Jahres angemeldet werden.
  2. Nach Aufnahme in das Programm erfolgt die Antragstellung mittels des dafür vorgesehenen Formulars bei der Bewilligungsstelle. Diese erstellt den Bewilligungsbescheid. 
  3. Anschließend erfolgt die Bonitätsprüfung durch die Bayerische Landesbodenkreditanstalt. Diese leitet die Darlehenszusage und den Bewilligungsbescheid zu.
  4. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag (Formular "Ratenabruf") nach Baufortschritt, der bei der Bewilligungsstelle einzureichen ist.

Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: Ab Genehmigung möglich

Das Antrags- und Bewilligungsverfahren ist kostenfrei.

Der Antrag muss bis 01.03.2025 gestellt werden.Bei stationären Pflegeeinrichtungen muss die Anmeldung des Projekts zum 1. März eines jeden Jahres erfolgen (Frist gilt nicht für Mietwohnungen).

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 26.02.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr