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Bergbau; Erhebung der Feldes- und Förderabgabe

Für die Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen werden in der Regel Feldes- und Förderabgaben erhoben.

Formulare

Für Sie zuständig

Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 26 - Bergamt Südbayern

Regierung von Oberbayern

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Telefon

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Leistungsdetails

Für die Erhebung der Feldes- und Förderabgabe im gesamten Bundesland Bayern ist die Regierung von Oberbayern - Bergamt Südbayern - zuständig.

Feldesabgabe

Für eine Erlaubnis zur Aufsuchung bergfreier Bodenschätze zu gewerblichen Zwecken ist eine Feldesabgabe an das Land Bayern zu entrichten. Ein Feldesinhaber hat hierfür bis zum 31. Mai des Folgejahres eine entsprechende Feldesabgabeerklärung für das vergangenen Kalenderjahr dem Bergamt Südbayern vorzulegen. Unter Berücksichtigung der Dauer der Erlaubnis, dem Flächeninhalt des Erlaubnisfeldes und den tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die Aufsuchungsarbeiten setzt die Bergbehörde dann eine jährlich gestaffelte Feldesabgabe in einem Bescheid fest.

Förderabgabe

Der Inhaber einer Bewilligung hat jährlich für die innerhalb des vergangenen Kalenderjahres aus dem Bewilligungsfeld gewonnenen oder mitgewonnenen bergfreien Bodenschätze eine Förderabgabe zu entrichten. Hierzu hat der Feldesinhaber bis zum 31. Juli des Folgejahres eine entsprechende Förderabgabeerklärung für das vergangenen Kalenderjahr dem Bergamt Südbayern vorzulegen, welches dann einen Förderabgabebescheid erlässt. Bei der Festsetzung der Abgaben werden Fördermenge, Feldesbehandlungskosten und Bodenschatz spezifische Marktwerte berücksichtigt.

 

Zur Zeit beschränkt sich die Gewinnung bergfreier Bodenschätze im Freistaat fast ausschließlich auf den südbayerischen Raum. In den vergangenen Jahren entstand der Großteil der vom Freistaat eingenommenen Förderabgabe aus der Öl- und Gasgewinnung. Die im Vergleich hierzu erheblich niedrigeren Feldesabgaben fielen überwiegend durch die Vielzahl an Erlaubnisfeldern für die gewerbliche Aufsuchung von Erdwärme an.

Die Feldes- und Förderabgabeerklärungen sowie die Förderabgabevoranmeldungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruckmuster beim Bergamt Südbayern abzugeben.

  • Feldesabgabeerklärung für das vergangenen Kalenderjahr

Abgabepflichtige haben nach Aufnahme der Gewinnung jeweils bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (Voranmeldungszeitraum) eine Förderabgabevoranmeldung abzugeben und bis zum gleichen Tag die Abschlagszahlung auf die Förderabgabe zu entrichten, wenn die Förderabgabe für den Erhebungszeitraum voraussichtlich mehr als 25.000 Euro betragen wird. und sie dies dem Bergamt Südbayern bis zum 25. Tag des ersten Voranmeldezeitraums anzeigen.

Es können spezielle Abbauverträge für bergfreie und grundeigene Bodenschätzen zwischen Unternehmern und dem Freistaat Bayern bestehen, durch welche der Freistaat Einnahmen erzielt. Das Bergamt ist für die Vereinnahmung solcher Einnahmen allerdings nicht zuständig.
Stand: 28.12.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie