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Die vorhandenen Weinmengen für bestimmte Weinarten und Qualitätsstufen müssen jährlich gemeldet werden.
Es müssen die zum Stichtag 31.07. eines Jahres vorhandenen Weinmengen (in hl Wein, mit zwei Nachkommastellen), geordnet nach bestimmten Weinarten (auch rektifizierter konzentrierter Traubenmost - RTK genannt) sowie nach Qualitätsstufen, regionaler Herkunft bei der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau gemeldet werden.
Meldepflichtig sind grundsätzlich natürliche und juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die über Bestände an Wein von mindestens 100 hl unabhängig von der Herkunft verfügen. Ausgenommen sind private Verbraucher und Einzelhändler, die im Einzelfall weniger als 100 Liter an den Endverbraucher abgeben und die darüber hinaus nicht über Kellerräume zur Lagerung und Abfüllung von Wein in großen Mengen verfügen.
bis zum 07.08. eines Jahres nach den Beständen zum Stichtag 31.07. eines Jahres
Informationen zum Weinrecht in Bayern