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Staatliche, kommunale oder gemeinnützige Träger, die eine Arbeitsgelegenheit nach dem Asylbewerberleistungsgesetz außerhalb von Asylunterkünften zur Verfügung stellen wollen, können diese melden.
Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ermöglichen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern im laufenden Asylverfahren, Geduldeten und vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern eine sinnstiftende und tagesstrukturierende Tätigkeit.
Die Arbeitsgelegenheiten können durch staatliche, kommunale oder gemeinnützige Träger zur Verfügung gestellt werden. Sie können dem örtlichen Träger für Leistungen nach dem AsylbLG Plätze für konkrete Arbeitsgelegenheiten melden. Sie bekommen dann geeignete Personen für die Tätigkeit zugeteilt, sofern diese zur Verfügung stehen. Grundsätzlich können die Träger auch konkrete Personen vorschlagen, die ihnen bereits bekannt sind.
Ein Anspruch auf Zuteilung zu einer konkreten Arbeitsgelegenheit besteht sowohl für Asylsuchende als auch für Maßnahmenträger nicht. Darüber, wer zur Wahrnehmung welcher Arbeitsgelegenheit verpflichtet wird, entscheidet der örtliche Träger für Leistungen nach dem AsylbLG.
Rechtlich handelt es sich bei den Arbeitsgelegenheiten nicht um ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechtes, sondern um ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art. Es zieht keine Ansprüche der Kranken-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung nach sich. Die Maßnahmen-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer sind jedoch als „Wie-Beschäftigte“ nach § 2 Abs. 2 SGB VII gesetzlich beitragsfrei unfallversichert.
Es gibt es keine konkrete Festlegung wie viele Stunden die Arbeitsgelegenheiten umfassen soll. Die Arbeitszeit ist jeweils individuell zu bestimmen, sollte aber 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Asylsuchende zu vollschichtigen Tätigkeiten heranzuziehen, ist nicht gestattet. Eine zeitliche Untergrenze gibt es nicht, sodass grundsätzlich auch einmalig anfallende Arbeiten ausgeführt werden können.
Die Zuteilung zu einer Arbeitsgelegenheit erfolgt stets für eine konkrete Maßnahme innerhalb eines konkreten Zeitraums.
Arbeitsgelegenheiten für Asylsuchende können durch staatliche, kommunale oder gemeinnützige Träger zur Verfügung gestellt werden.
Eine Arbeitsgelegenheit muss in der Regel gemeinnützig sein. Die Tätigkeit muss ausschließlich und unmittelbar dem Allgemeinwohl dienen und die wirtschaftliche Nutzung der Arbeitskraft darf nicht im Vordergrund stehen.
Beispiele für gemeinnützige Tätigkeiten:
Wirtschaftliche Gesichtspunkte in Zusammenhang mit den Arbeitsgelegenheiten dürfen keinesfalls im Vordergrund stehen.
Aufgaben, die vom Maßnahmenträger zu erfüllen sind:
Für die geleistete Arbeit im Zuge der Arbeitsgelegenheiten erhalten die Asylsuchenden eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 0,80 Euro pro Stunde. Die Aufwandsentschädigung zählt nicht als Einkommen und wird deshalb zusätzlich zu den Sozialleistungen gemäß Asylbewerberleistungsgesetz ausgezahlt. Mögliche zusätzliche Aufwendungen (beispielsweise Fahrtkosten) können bei entsprechendem Nachweis ebenfalls finanziert werden.
Das Geld wird vom örtlichen Träger für Leistungen nach dem AsylbLG bezahlt, nachdem durch den Maßnahmenträger ein unterschriebener Arbeitsnachweis eingereicht wurde. Dem Maßnahmenträger entstehen hierbei keine Kosten.
keine
Für die Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit nach dem AsylbLG bedarf es keiner Beschäftigungserlaubnis der Ausländerbehörde. Den Arbeitsgelegenheiten nach dem AsylbLG stehen keine asyl- und ausländerrechtlichen Vorgaben über das Verbot oder die Beschränkung der Ausübung einer Erwerbstätigkeit entgegen.