Logo Bayernportal
- kein Ort -

Kriegsopferversorgung; Beantragung einer Abfindung

Wenn Sie Anspruch auf eine Kriegsopferrente nach dem Bundesversorgungsgesetz haben, können Sie eine Abfindung beantragen.

Formulare

Für Sie zuständig

Für die Kontaktdaten der zuständigen Stelle und ggf. lokal gültige Informationen wählen Sie über „Ort auswählen" einen Ort aus.
Stilisiertes Bild eines Hauses
Zentrum Bayern Familie und Soziales
Mehr zur Behörde

Leistungsdetails

Beschädigte und Witwen (Witwer) können ihren Anspruch auf die Grundrente ganz oder teilweise zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung von selbst genutztem Hausbesitz und Wohneigentum kapitalisieren lassen.

Die Abfindung wird in Höhe des neunfachen Jahresbetrages der zu Grunde liegenden (Teil-)Grundrente gewährt und löst den Grundrentenanspruch auf die Dauer von 10 Jahren ab. Bei einer Antragstellung nach Vollendung des 60. Lebensjahres wird als Abfindungssumme das 57-fache des der Kapitalabfindung zu Grunde liegenden Monatsbetrages gewährt; sie löst den Grundrentenanspruch auf die Dauer von 5 Jahren ab.

Beschädigte und Witwen (Witwer), dürfen das 55. Lebensjahr (im Ausnahmefall das 65. Lebensjahr) noch nicht vollendet haben.

Die zweckentsprechende Verwendung des Geldes muss gewährleistet sein und das Ableben des Berechtigten während des Abfindungszeitraums darf nicht zu erwarten sein.

Sie können die Abfindung formlos beim Zentrum Bayern Familie und Soziale beantragen.

keine

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
Stand: 14.12.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales