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Sozialhilfe; Beantragung von Hilfe zum Lebensunterhalt

Reicht Ihr Einkommen oder Vermögen für Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) erhalten.

Online-Verfahren

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Ergänzung: Landratsamt Oberallgäu

Für Sie zuständig

Landratsamt Oberallgäu

Leistungsdetails

Hilfe zum Lebensunterhalt als Sozialhilfeleistung erhalten Sie in der Regel, wenn Sie hilfebedürftig und nicht beziehungsweise nicht mehr erwerbsfähig sind sowie

  • weder Bürgergeld (bis 31.12.2022: Grundsicherung für Arbeitsuchende „Hartz IV“),
  • noch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.
     

Kinder unter 15 Jahren erhalten Sozialhilfe, wenn Sie

  • zusammen mit Personen leben, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten (in der Regel mit den Eltern) und
  • ihren Lebensunterhalt trotz Unterhaltsansprüchen nicht sicherstellen können.
     

Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen:

  • den pauschalisierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts, zum Beispiel für Ernährung, Kleidung oder Körperpflege. Wenn Eltern oder ein Elternteil mit ihrem Kind oder ihren Kindern in einer Wohnung zusammenleben, wird für jedes Familienmitglied ein eigener Regelsatz festgesetzt. Dieser beträgt seit 01.01.2024 für:
    • Erwachsene: 563,00 EUR
    • Ehepartner, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft: 506,00, EUR
    • Kinder unter 6 Jahren: 357,00 EUR
    • Kinder im Alter von 6 bis unter 14 Jahren: 390,00 EUR
    • Jugendliche im Alter von 14 bis unter 18 Jahren: 471,00 EUR
  • Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche, zum Beispiel für
    • Klassenfahrten,
    • persönlichen Schulbedarf,
    • Schülerfahrkarten,
    • ergänzende Lernförderung,
    • Mittagessen in Schulen oder
    • Vereinsbeträge, Musikunterricht und ähnliches.
  • Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe Ihrer tatsächlichen Miet- und Heizkosten.
  • In Ausnahmefällen Übernahme von Schulden zur
    • Vermeidung von Wohnungslosigkeit.
    • Sicherung Ihrer Unterkunft oder
    • zur Behebung einer vergleichbaren Notlage, z. B. Schulden beim Energieversorger.
  • Bedarfe für Beiträge Ihrer Kranken- und Pflegeversicherung und unter bestimmten Voraussetzungen für Ihre Altersvorsorge.
     

Zusätzlich zu Ihrem Regelsatz können Sie Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt erhalten. Diese Mehrbedarfe können Sie beantragen, wenn Sie:

  • Ihr Renteneintrittsalter erreicht haben und die Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" (Gehbehinderung) erfüllen,
  • Ihr Renteneintrittsalter zwar noch nicht erreicht haben, aber die Voraussetzungen für einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" erfüllen und nach dem Rentenrecht voll erwerbsgemindert sind,
  • werdende Mutter ab der 13. Schwangerschaftswoche sind,
  • alleinerziehend sind,
  • das 15. Lebensjahr vollendet haben, behindert sind und Hilfen für eine angemessene Schul- oder Ausbildung im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 112 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erhalten oder
  • aus medizinischen Gründen auf eine spezielle Ernährungsweise angewiesen sind, die zu höheren Kosten als eine "normale" Ernährung führt.
     

Die Hilfe zum Lebensunterhalt kann auch bei einer Heimunterbringung gewährt werden. Es werden dann die Heimkosten (Entgelte) voll oder zum Teil übernommen und ein angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung sowie Leistungen für Kleidung gewährt.
 

Nur in 3 Fällen können einmalige Leistungen gewährt werden:

  • für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
  • für die Erstausstattung mit Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
  • für die Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, für Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie für die Miete von therapeutischen Geräten

Für sie gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt (aktueller Bedarf, keine Möglichkeit der Selbsthilfe). Einmalige Hilfen können auch Personen gewährt werden, die keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.

Wenn Sie nicht allein leben, bezieht das Sozialamt das gesamte Familieneinkommen mit ein, um Ihren Hilfebedarf zu ermitteln. Dazu werden die Einkünfte aller in einer Wohnung zusammenlebenden Familienmitglieder berücksichtigt, also zum Beispiel

  • Erwerbseinkommen,
  • Unterhaltsleistungen und
  • Renteneinkünfte.
     

Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen für ein Kind sind diesem Kind zuzurechnen, um dessen Bedarfe zu decken.

Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:

  • Kleinere Barbeträge (Geldvermögen je Erwachsene: EUR 10.000 €) oder
  • ein angemessenes selbstbewohntes Hausgrundstück.


Diese werden bei der Berechnung der Leistungen nicht einberechnet.

Bis auf wenige Ausnahmefälle, erhalten Sie keine Leistungen für vergangene Zeiträumen.

  • Sie sind hilfebedürftig und nicht erwerbsfähig, weil sie zeitlich befristet voll erwerbsgemindert sind:
    • Hilfebedürftig sind Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften vollständig decken können.
    • Zeitlich befristet voll erwerbsgemindert sind Sie, wenn Sie auf absehbare Zeit (mehr als 6 Monate) nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten.
  • Sie erhalten kein/keine:
    • Bürgergeld (bis 31.12.2022: Grundsicherung für Arbeitsuchende „Hartz IV“),
    • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder
    • Grundleistungen für Asylsuchende.

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung
  • Nachweise einer befristeten vollen Erwerbsminderung in Form von Rentenbescheid oder ärztlichen Attesten
  • Einkommensnachweise

    beispielsweise zur Rente, Krankengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss

  • Vermögensnachweise

    beispielsweise Sparguthaben

  • Mietvertrag und nachfolgende Änderungen, insbesondere hinsichtlich der Miethöhe
  • Nachweise über Ausgaben, neben Miethöhe und Mietzahlung vor allem zu Vorauszahlungen und Abrechnungen für Nebenkosten und Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge
  • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung, also Angabe zu Krankenkasse und Versicherungsstatus oder Vertrag über private Kranken- und Pflegeversicherung
  • Hinweis:

    Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist einzelfallabhängig. Ihr örtlich zuständiges Sozialamt kann weitere Unterlagen, zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen.

Ob ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht, prüft das zuständige Sozialamt. Dafür müssen Hilfebedürftige nicht unbedingt selbst einen Antrag stellen. Auch nach einem Hinweis Dritter, z. B. Familie, Nachbarn, etc., dass Anhaltspunkte für einen Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt vorliegen, muss das Sozialamt tätig werden (Amtsermittlungsgrundsatz). Trotzdem empfiehlt es sich, selbst einen Antrag zu stellen. 

  • Vereinbaren Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Sozialamt ein Beratungsgespräch. Nehmen Sie alle erforderlichen Unterlagen zu diesem Gespräch mit.
  • Füllen Sie wenn möglich im Rahmen des Beratungsgespräches den Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt aus.
  • Das Sozialamt muss über Ihren Antrag entscheiden und Ihnen das Ergebnis mitteilen. Dies erfolgt durch einen Bescheid, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
  • Wurde Ihr Antrag bewilligt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, wird er abgelehnt, einen Ablehnungsbescheid.
  • In beiden Fällen enthält der Bescheid die Grundlagen der Entscheidung, sowie Informationen über die Möglichkeit dagegen Widerspruch einzulegen.
  • Im Bewilligungsbescheid muss die Höhe der zu zahlenden Leistung ebenso enthalten sein, wie der Beginn der Zahlung. Ab dem genannten Datum überweist Ihnen das Sozialamt das Geld am Monatsanfang auf Ihr Konto. Sie können für die Überweisung auch das Konto eines Dritten angeben.
  • Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder der persönlichen Verhältnisse unverzüglich Ihrem zuständigen Sozialamt mitzuteilen.

Hinweis: Haben Sie kein Konto, erhalten Sie die Leistungen per Zahlungsanweisung zur Verrechnung. Die hierdurch entstehenden Kosten müssen Sie selbst tragen. Können Sie nachweisen, dass Ihnen die gesetzlich zustehende Einrichtung eines Bankkontos ohne eigenes Verschulden unmöglich ist, übernimmt das Sozialamt hierfür die Kosten. Eine Barscheckauszahlung ist nicht möglich.

keine

Die vom Sozialamt für die Vorlage von Unterlagen gesetzten Fristen sind einzuhalten. Ist Ihnen dies aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, müssen Sie eine Fristverlängerung beantragen. Ansonsten kann Ihnen das Sozialamt wegen der Nichtbeachtung Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflichten die Leistung verweigern.

Des Weiteren gibt es die Widerspruchsfristen, wenn Sie mit dem Bescheid - nicht nur beim Ablehnungsbescheid, sondern auch beim Bewilligungsbescheid (Höhe des sich ergebenden Leistungsanspruchs) - nicht einverstanden sind. Diese sind unbedingt einzuhalten, denn nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird der Bescheid bestandskräftig.

Die Bearbeitungsdauer ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

Sie müssen alle einmaligen Leistungen vor dem Kauf beim Sozialamt beantragen.

Mitwirkungspflichten

Sie haben als Antragsteller und Sozialhilfeempfänger eine Mitwirkungspflicht, d.h. unter anderem:

  • Sie müssen alles angeben, was Ihre Einkünfte, Ihr Vermögen und Ihre Ausgaben und diesbezügliche Änderungen betrifft.
  • Sie müssen auf Verlangen des Sozialamts den Auskünften durch andere Personen zustimmen (z.B. Familienmitglieder, Banken, Ärzte, Sachverständige).
  • Sie müssen sich auf Verlangen des Sozialhilfeträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungen unterziehen, wenn vorhandene Atteste und Bescheide zur Entscheidung nicht ausreichen.

Wenn die Mitwirkungspflichten nicht eingehalten werden, kann das Sozialamt die Leistungen ablehnen oder entziehen.

Widerspruch oder sozialgerichtliche Klage

Stand: 22.12.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales