Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
In den zulassungsfreien Handwerken und in den handwerksähnlichen Gewerben können Sie sich ohne besondere Zulassungsbedingungen selbständig machen. Den Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes haben Sie unverzüglich der Handwerkskammer in deren Bezirk Ihre gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen und sich in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe eintragen zu lassen.
Mit der Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Betriebe wird der Betrieb Mitglied der Handwerkskammer und ist zur Entrichtung von Beiträgen entsprechend der Beitragsordnung der jeweiligen Handwerkskammer verpflichtet.
Sie möchten sich in einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe selbständig machen.
etwa 70 - 153 EUR
Eine elektronische Bezahlung via Online-Banking ist möglich. Die Informationen hierzu werden von der jeweils zuständigen Handwerkskammer zur Verfügung gestellt.
Ersteintragung mit Ausstellung der Handwerkskarte/Gewerbekarte
Änderung der Eintragung mit Ausstellung einer neuen Handwerkskarte/Gewerbekarte, ausgenommen Namens- und/oder Adressänderungen EUR 40,00
Beginn oder Ende des selbständigen Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerkähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe müssen unverzüglich angezeigt werden.
In den zulassungsfreien Handwerken und in den handwerksähnlichen Gewerben können Sie sich ohne besondere Zulassungsbedingungen selbständig machen.
Eine vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen eines zulassungspflichtigen Handwerks durch Staatsangehörige der EU und Gleichgestellte in Deutschland ohne Niederlassung ist anzuzeigen.
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist beim selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe notwendig. Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle ist der Nachweis der beruflichen Qualifikation.
Sie können eine Auskunft aus dem Verzeichnis über den Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes beantragen.