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Jagdaufseher; Beantragung der Bestätigung

In einem Jagdbezirk obliegt der Jagdschutz neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der Kreisverwaltungsbehörde bestätigten Jagdaufsehern.

Landratsamt Garmisch-Partenkirchen

Sg. 51 Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Wald- u. Jagdrecht

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