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Jagdaufseher; Beantragung der Bestätigung

In einem Jagdbezirk obliegt der Jagdschutz neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der Kreisverwaltungsbehörde bestätigten Jagdaufsehern.

Landratsamt Rosenheim

Sachgebiet 51 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Öffnungszeiten

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Allgemein

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