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Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.
Die Rechte und Pflichten von öffentlich bestellten Sachverständigen sind vor allem in den Sachverständigenordnungen der Handwerkskammern geregelt.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erkennt man an der gesetzlich geschützten Bezeichnung "öffentlich bestellt und vereidigt". Die Handwerkskammern verleihen den Sachverständigen einen Rundstempel und stellen einen Sachverständigenausweis aus.
Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen, deren Aussagen besonders glaubhaft sind. Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigenleistungen wie Beratungen, Überwachungen, Prüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.
Die Rechte und Pflichten von öffentlich bestellten Sachverständigen sind vor allem in den Sachverständigenordnungen der Handwerkskammern geregelt.
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erkennt man an der gesetzlich geschützten Bezeichnung "öffentlich bestellt und vereidigt". Die Handwerkskammern händigt dem Sachverständigen nach der öffentlichen Bestellung und Vereidigung eine Bestellungsurkunde, einen Ausweis und einen Rundstempel aus.
Es muss ein allgemeiner Bedarf an Sachverständigenleistungen vorliegen. Rechtsgrundlage ist § 91 Abs. 1 Ziff. 8 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HWO) i.V.m. § 2 der Sachverständigenordnung der jeweiligen HWK
Als Sachverständiger der Handwerkskammer kann grds. nur öffentlich bestellt und vereidigt werden, wer
Dies bedeutet insbesondere, dass der Bewerber
a) in die Handwerksrolle der Handwerkskammer als Inhaber oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft bzw. Geschäftsführer oder Vorstand einer juristischen Person eingetragen ist und dabei in seiner Person die Eintragungsvoraussetzungen erfüllt oder als Betriebsleiter verzeichnet ist oder
b) als Inhaber, Gesellschafter einer Personengesellschaft bzw. Geschäftsführer oder Vorstand einer juristischen Person in ihrem Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragen ist. Gleiches gilt für Gesellschafter von dort eingetragenen juristischen Personen, die in diesem Unternehmen handwerklich tätig sind;
Die Voraussetzungen der Sachverständigenordnungen der jeweiligen Handwerkskammern sind hierbei stets zu beachten.
Nach § 2 der Sachverständigenordnung können Sie als Sachverständiger im Regelfall öffentlich bestellt und vereidigt werden, wenn
Eine Bestellung und Vereidigung in anderen Fällen kann nur in bestimmen Ausnahmefällen (§ 2 Abs. 3 SVO) erfolgen.
Die Gebühr für die öffentliche Bestellung beträgt zwischen 50 und 200 EUR. Die Prüfungsgebühr für die Sachkundeprüfung wird vom jeweiligen Fachverband erhoben.