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Sie können Ihre Daten durch die Meldebehörde im Melderegister sperren lassen (Auskunftssperre). In bestimmten Fällen können Sie der Weitergabe Ihrer Meldedaten widersprechen (Übermittlungssperre).
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Rathausplatz 1
84416 Taufkirchen (Vils)
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Auskunftssperre
Wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Sie oder auch eine andere Person, z.B. Ihre Angehörigen, entstehen kann (Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen), werden Ihre Meldedaten auf Antrag bei der Meldebhörde entsprechend gesperrt (Auskunftssperre). Ähnlich schutzwürdige Interessen sind insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen. Bei der Feststellung, ob die o.g. Tatsachen vorliegen, hat die Meldebehörde auch zu berücksichtigen, ob Sie oder die andere Person einem Personenkreis angehören, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe allein genügt jedoch nicht für die Eintragung einer Auskunftssperre.
Vor Einrichtung der Auskunftssperre werden Ihre Angaben durch die Meldebehörde überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die o.g. Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft bezieht.
Wenn Sie mehrere Wohnungen haben, werden auch alle anderen zuständigen Meldebehörden über die Auskunftssperre informiert und tragen diese ein. Ebenso trägt auch die Meldebehörde der letzten vorherigen Wohnung die Auskunftssperre ein.
Auskunftssperren gelten stets zu dem Schutzzweck, der für die Eintragung ausschlaggebend war. Kommt die Meldebehörde nach Anhörung der betroffenen Person zu der Auffassung, dass durch eine Melderegisterauskunft der Schutzzweck der Auskunftssperre nicht berührt wird und auch sonstige schutzwürdige Interessen der betroffenen Person gewahrt werden, kann die Auskunft erteilt werden.
Die Auskunftssperre gilt befristet für die Dauer von zwei Jahren und kann auf Antrag verlängert werden. Sie werden rechtzeitig vor Ablauf der Auskunftssperre von der Meldebehörde unterrichtet.
Es wird darauf hingewiesen, dass Auskunftssperren auch zu Nachteilen für die betroffenen Personen und deren Familienangehörige, die unter derselben Anschrift gemeldet sind, führen können: Digitale Verwaltungsleistungen, die einen Meldedatenabruf vorsehen (bspw. zur Verifizierung oder zum Vorausfüllen von Antragsdaten), können nicht mehr verwendet werden, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist.
Übermittlungssperren
Wenn Sie widersprochen haben, wird die jeweilige Übermittlungssperre von Ihrer Meldebehörde unentgeltlich eingetragen. Die Übermittlungssperre wird nur bei der Gemeinde eingetragen, bei der Sie der Datenübermittlung widersprochen haben. Wenn Sie mehrere Wohnungen haben und eine Datenübermittlung für alle Wohnungen ausschließen wollen, müssen Sie gegenüber allen Gemeinden, in denen Sie mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind, der Datenübermittlung widersprechen.
Übermittlungssperren gelten unbefristet.
Für die Eintragung einer Auskunftssperre müssen Sie im Rahmen eines Antrags Tatsachen gegenüber der Meldebehörde glaubhaft machen, die eine Gefährdung für Sie oder andere Personen durch die Erteilung einer Melderegisterauskunft begründen können.
Für die Eintragung einer oder mehrerer Übermittlungssperren genügt ein einfacher Widerspruch, der nicht begründet werden muss.
keine
keine
Wenn Sie auf ein Binnenschiff ziehen, müssen Sie sich anmelden. Als Reeder von Seeschiffen müssen Sie den Kapitän und die Besatzungsmitglieder an- und abmelden.
Wenn Sie in ein Krankenhaus, Pflegeheim oder eine sonstige Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dient, aufgenommen werden, müssen Sie sich nicht anmelden, solange Sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind.