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Nachsuchengespann; Beantragung der Genehmigung für die Weiterführung einer Nachsuche in Bayern

Sie müssen die Genehmigung der Weiterführung einer in einem anderen Bundesland begonnenen Nachsuche nach Bayern bei der zuständigen Behörde beantragen.

Für Sie zuständig

Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 10 - Sicherheit und Ordnung

Regierung von Oberbayern

Hausanschrift

Maximilianstraße 39
80538 München

Hinweis: Wir empfehlen eine vorherige Terminvereinbarung bei persönlichen Vorsprachen

Postanschrift

80534 München

Telefon

+49 89 2176-0

Leistungsdetails

Sofern Sie als „Nachsuchenführer“, “Schweißhundeführer“ oder „Nachsuchengespann“ in einem an Bayern angrenzenden Bundesland bereits anerkannt sind, kann es bei einem Einsatz vorkommen, dass Wild über die Landesgrenze wechselt und die Nachsuche in Bayern weitergeführt werden soll. Hierzu braucht es vorab eine generelle Genehmigung der Weiterführung einer Nachsuche nach Bayern.

Wechselt verletztes Wild in ein Nachbarrevier, gelten (ohne Vereinbarung zwischen den Revierinhabern) die in Art. 37 Bayerisches Jagdgesetz (BayJG) vorgesehenen Wildfolgeregelungen, die das Fortführen der Nachsuche verzögern oder erschweren können.
Um Tierleid möglichst zu verhindern, können hierzu vom Revierinhaber beauftragte, in Bayern behördlich anerkannte Nachsuchengespanne Reviergrenzen ohne Zustimmung des Nachbarrevierinhabers überschreiten und im Rahmen der Nachsuche das Wild erlösen.

„Nachsuchengespanne“, „Schweißhundeführer“ oder „Nachsuchenführer“ dürfen auch in anderen Bundesländern nach ähnlichen Regeln Nachsuchen revierübergreifend durchführen, wenn sie dort anerkannt sind. Sofern diese auch nahe der bayerischen Landesgrenze tätig werden, kann es passieren, dass nachgesuchtes Wild über die Landesgrenze in ein bayerisches Revier wechselt und dort nachgesucht werden muss.

Um für diese zahlenmäßig überschaubaren Fälle sich nicht im turnusmäßigen Anerkennungsverfahren bewerben zu müssen, ist vorgesehen, dass in einem benachbarten Bundesland nach dessen Vorschriften anerkannte Nachsuchengespanne eine widerrufliche Genehmigung erhalten können. Diese Genehmigung berechtigt die Nachsuchenführer, in ihrem Bundesland begonnene Nachsuchen in Bayern weiterführen zu können. In diesen Fällen haben Sie für die in Bayern liegenden Reviere dieselben Befugnisse und Pflichten wie die regulär in Bayern anerkannten Nachsuchengespanne.

Zuständigkeit

Die Genehmigung erteilen die höheren Jagdbehörden (Regierungen).

Örtlich zuständig für Ihren Antrag ist die Regierung, in deren Zuständigkeitsgebiet voraussichtlich am häufigsten ein Grenzübertritt stattfinden soll.

Hinweis: Die erteilte Genehmigung gilt für alle Grenzübertritte nach Bayern.

„Nachsuchengespanne“, „Schweißhundeführer“ oder „Nachsuchenführer“ dürfen auch in anderen Bundesländern nach ähnlichen Regeln Nachsuchen revierübergreifend durchführen, wenn sie dort anerkannt sind.

  • Nachweis der Anerkennung als Nachsuchengespann in Baden-Württemberg, Hessen, Thüringen oder Sachsen

    (Kopie eines Bescheids oder sonstigen Nachweises)

Nachsuchenführer reichen ihren Antrag in Textform (z.B. formlos per E-Mail) zusammen mit dem Nachweis bei der Regierung ein, in deren Zuständigkeitsgebiet voraussichtlich am häufigsten ein Grenzübertritt stattfinden soll.

Diese prüft die Unterlagen. Soweit die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie einen Genehmigungsbescheid.

Die einmalige Genehmigung ist kostenpflichtig.

Die Gebühren liegen je nach Aufwand im Regelfall zwischen 12,50 EUR bis 60 EUR.

keine

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und der Anzahl der Anträge, die bei der jeweils zuständigen Regierung eingehen.

Die Genehmigung erfasst nur in Ihrem Bundesland begonnene und in Bayern endende revierübergreifende Nachsuchen. Sofern Sie auch unmittelbar in Bayern begonnene, revierübergreifende Nachsuchen als Nachsuchengespann durchführen wollen, brauchen Sie eine reguläre Anerkennung (siehe unten „Verwandte Themen“).

Gegen die Entscheidung der Behörde kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Stand: 15.03.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie