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Wenn Sie einen volljährigen Menschen adoptieren möchten, können Sie und die bzw. der Anzunehmende dies beim zuständigen Familiengericht beantragen.
Die Annahme eines Volljährigen als Kind (Adoption) wird auf Antrag der bzw. des Annehmenden und der bzw. des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.
Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen der bzw. dem Annehmenden und der bzw. dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist.
Die Volljährigenadoption ist grundsätzlich als Adoption mit schwachen Wirkungen ausgestaltet, d. h. die verwandtschaftlichen Beziehungen der bzw. des Anzunehmenden zu seiner leiblichen Familie werden nicht vollständig gekappt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie aber auch als Volladoption ausgesprochen werden, die zu einer nahezu vollständigen Integration in die Familie der bzw. des Annehmenden führt.
Der Antrag auf Annahme eines Volljährigen und die erforderlichen Einwilligungen müssen vor dem Familiengericht erklärt werden. Zuständig ist regelmäßig das Amtsgericht – Familiengericht –, in dessen Bezirk die bzw. der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Sie dürfen eine volljährige Person als Kind annehmen, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist.
Der Antrag der bzw. des Annehmenden und der bzw. des Anzunehmenden muss notariell beurkundet sein.
Es sind ferner die notariell beurkundeten Einwilligungserklärungen von folgenden Personen erforderlich:
Sie müssen die erforderlichen Unterlagen als notariell beglaubigte Erklärungen beim Familiengericht einreichen.
Wegen des vorgegeben Verfahrensablaufs i. d. R. mindestens 3 Monate; ist jedoch vom Einzelfall abhängig.