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Handwerksbetrieb; Beantragung der Fortführung eines Betriebs nach dem Tod des Inhabers

Die Fortführung eines Handwerksbetriebs nach dem Tod des Inhabers muss beantragt werden.

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Ergänzung: Handwerkskammer für Schwaben

Für Sie zuständig

Handwerkskammer für Schwaben

Leistungsdetails

Nach dem Tod des Inhabers eines Betriebs dürfen der Ehegatte, der Lebenspartner, der Erbe, der Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter oder Nachlasspfleger den Betrieb fortführen, ohne die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle zu erfüllen.

Diese haben dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich ein Betriebsleiter bestellt wird. 

Vorausgesetzt wird, dass der Betriebsinhaber zum Zeitpunkt seines Todes in die Handwerksrolle eingetragen war.

Die Fortführung des Betriebs muss bei der zuständigen Handwerkskammer beantragt werden.

Der Betriebsleiter muss unverzüglich bestellt werden. Die Handwerkskammer kann in Härtefällen eine angemessene Frist setzen, wenn eine ordnungsgemäße Führung des Betriebs gewährleistet ist.

Stand: 21.02.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie