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Wer ein Kind oder einen Jugendlichen bzw. eine Jugendliche über Tag und Nacht in seinem Haushalt, also in Vollzeitpflege, aufnehmen will, wird als Pflegeperson bezeichnet und benötigt eine sogenannte Pflegeerlaubnis.
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Die Pflegeerlaubnis ist Ausdruck der staatlichen Fürsorge gegenüber Kindern und Jugendlichen, die außerhalb des Elternhauses in einer Familie betreut werden, und wird vom jeweils zuständigen örtlichen Jugendamt erteilt.
Einer Pflegeerlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen bzw. eine Jugendliche
über Tag und Nacht aufnimmt.
Die Pflegeerlaubnis erlischt, wenn
Das Jugendamt darf die Pflegeerlaubnis nur erteilen, wenn das Kindeswohl in der Pflegestelle gewährleistet ist.
Die Pflegeerlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn
Bevor Sie den Antrag auf Pflegeerlaubnis stellen, sollten Sie sich im Jugendamt beraten lassen. Sie erfahren dort, welche Voraussetzungen Sie ganz konkret erfüllen und welche Nachweise Sie erbringen müssen.
Die Pflegeerlaubnis kann beim örtlich zuständigen Jugendamt schriftlich oder zur Niederschrift beantragt werden.
In Einzelgesprächen mit den Antragstellern/der antragstellenden Person, dem Kind oder dem Jugendlichen bzw. der Jugendlichen, wird vom Jugendamt geprüft, ob das Kindeswohl in der Pflegestelle gewährleistet ist. Im Rahmen von Hausbesuchen werden auch die Voraussetzungen vor Ort geprüft.
Liegen die Voraussetzungen zur Erteilung der Pflegeerlaubnis vor, so erhalten die Antragsteller/antragstellenden Personen einen entsprechenden Bescheid.
Lebt ein Kind in einer Pflegefamilie, so muss diese das zuständige Jugendamt über alle wichtigen Veränderungen in der Pflegefamilie (z. B. über Wohnungswechsel; auftretende Krankheiten, die das Wohl des Kindes gefährden können) unterrichten und gegebenenfalls weitere Auskunft über die Pflegestelle und das Kind oder den Jugendlichen bzw. die Jugendliche geben.