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Grenzüberschreitende Abfallverbringung; Beantragung der Notifizierung

Abfälle, die nicht auf der "grünen Liste" aufgeführt sind oder die zur Beseitigung bestimmt sind, dürfen erst dann grenzüberschreitend verbracht werden, wenn eine schriftliche Zustimmung des Versandstaats und des Empfängerstaats vorliegt.

Regierung von Oberbayern

Sachgebiet 55.1 - Rechtsfragen Umwelt

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Hinweis: Wir empfehlen eine vorherige Terminvereinbarung bei persönlichen Vorsprachen

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