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Vor erstmaligen Tätigwerden in Bayern müssen auswärtige Bauvorlageberechtigte die Aufnahme ihrer Tätigkeit anzeigen.
(Personen mit rechtmäßiger Niederlassung als Bauvorlageberechtigte/r in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem gleichgestellten Staat und vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungserbringung im Freistaat Bayern)
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Auswärtige Dienstleister, d.h. Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung in den Freistaat Bayern begeben, sind ohne Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen bauvorlageberechtigt und in ein Dienstleisterverzeichnis einzutragen.
Im Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten wird nach Anzeige geführt,
Soweit die erforderlichen Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt wurden, zusätzlich die Übersetzung durch einen öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer:
Die Anzeige muss vor erstmaliger Erbringung der Dienstleistung bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau in Textform erfolgen.
Es folgt die Prüfung der Unterlagen durch den Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau und die Entscheidung über die Eintragung in das Verzeichnis.
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau stellt über die Eintragung in das Verzeichnis eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.
Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen kann die Erstellung von Bauvorlagen untersagt werden.
Die Anzeige muss vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung erfolgen.
Auswärtige Beratende Ingenieure, die nicht Mitglied einer deutschen Ingenieurekammer sind haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau anzuzeigen und werden in einem gesonderten Verzeichnis geführt.