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Meldepflichtig sind natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die Trauben von Rebflächen ab 10 Ar ernten, oder die, unabhängig von der Größe der Rebflächen, Trauben bzw. Most an andere abgeben oder vermarkten. Von der Meldepflicht ausgenommen sind die vollabliefernden Mitglieder von Erzeugergemeinschaften oder Genossenschaften und Traubenerzeuger, die ihre gesamte Ernte selbst verarbeiten oder auf ihre Rechnung verarbeiten lassen. Die Traubenerntemeldung wird in Bayern zusammen mit der Weinerzeugungsmeldung auf einem gemeinsamen Formular abgegeben.
Informationen zum Weinrecht in Bayern