Logo Bayernportal

Tierarzt/Tierärztin; Beantragung der Anerkennung eines ausländischen Weiterbildungsnachweises aus einem Drittstaat

Sie können die Anerkennung eines Weiterbildungsnachweises aus einem Drittstaat und die Zuerkennung der entsprechenden deutschen Bezeichnung beantragen.

Formulare

Für Sie zuständig

Leistungsdetails

Wenn Sie einen Weiterbildungsnachweis in Sinne von Artikel 27 i.V.m. Artikel 50 des Bayerischen Heilberufe-Kammergesetzes besitzen, der außerhalb der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums („Drittstaat“) erworben wurde, kann diese unter bestimmten Umständen anerkannt und die entsprechende deutsche Bezeichnung gemäß der Weiterbildungsordnung für die Tierärzte in Bayern zuerkannt werden. 

Sie können auf Antrag die Anerkennung der Bezeichnung erhalten, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.

Die Bayerische Landestierärztekammer überprüft, ob die Qualifikation Ihrer im Drittsaat erworbenen Qualifikation mit der beantragten Bezeichnung gemäß der Weiterbildungsordnung für die Tierärzte in Bayern gleichwertig ist.

Liegen wesentliche Unterschiede vor, muss eine Prüfung abgelegt werden.

  • Tierärztliche Approbation
  • Mitgliedschaft bei einem Tierärztlichen Bezirksverband in Bayern
  • Weiterbildungsnachweis aus einem Drittstaat

  • Dem Antrag sind beizufügen:
    • Approbationsurkunde - unbeglaubigte Kopie
    • Diplom/Zeugnis über die tierärztliche Grundausbildung - in Originalsprache mit deutscher Übersetzung durch einen amtlich vereidigten Übersetzer
    • ggf. Promotionsurkunde - in Originalsprache mit deutscher Übersetzung durch einen amtlich vereidigten Übersetzer
    • ggf. Zusammenfassung der Dissertation (sofern fachbezogen) - in Originalsprache mit deutscher Übersetzung durch einen amtlich vereidigten Übersetzer
    • Diplom/Anerkennung/Urkunde über die abgeschlossene Weiterbildung - in Originalsprache mit deutscher Übersetzung durch einen amtlich vereidigten Übersetzer
    • Curriculum des abgeschlossenen Weiterbildungsganges - in Originalsprache mit deutscher Übersetzung durch einen amtlich vereidigten Übersetzer
    • Auf Nachforderung der Bayerischen Landestierärztekammer ggf. weitere Unterlagen

Der Antrag ist schriftlich mit den erforderlichen Nachweisen (siehe unter "Erforderliche Unterlagen") bei der Bayerischen Landestierärztekammer einzureichen.

Die Gebühren werden aufwandsbezogen gemäß der Verwaltungsgebührensatzung der Bayerischen Landestierärztekammer erhoben.

Eine Mindestgebühr von 200,00 EUR ist bei der Antragstellung zu entrichten. Die maximale Gebühr beträgt 300,00 EUR.

keine

Die Bayerische Landestierärztekammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang der Antragsunterlagen. Sie teilt mit, welche Unterlagen ggf. fehlen. Spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen entscheidet sie über den Antrag. In begründe-ten Fällen kann diese Frist um einen Monat verlängert werden.

Verwaltungsgerichtliche Klage; im Falle einer Prüfung auch Widerspruch

Stand: 30.10.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention