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Die Kosten der Kinderbetreuung können ganz oder teilweise übernommen oder erlassen werden, wenn die Zahlung für Eltern oder dem Elternteil finanziell nicht möglich ist.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
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In Kindertagesreinrichtungen werden Kinder während des Tages gebildet, erzogen und betreut. Kindertageseinrichtungen richten sich entweder vorwiegend an eine bestimmte Altersgruppe, oder sie bieten eine erweiterte Altersmischung. Einrichtungen, die überwiegend Kinder aus einer Altersgruppe aufnehmen, sind: Kinderkrippen (0-3 Jahre), Kindergärten (3-6 Jahre) und Kinderhorte (6-14 Jahre). Altersgemischte Einrichtungen sind beispielsweise Häuser für Kinder, deren Angebot sich an Kinder verschiedener Altersgruppen richtet (0-14 Jahre). Daneben bestehen Sonderformen, z.B. Tagesstätten in Verbindung mit Schulen und heilpädagogische Tagesstätten der Erziehungshilfe, Tagesheime.
Die Kindertagespflege ist die familienähnlichste Form der Kindertagesbetreuung für Kleinkinder, aber auch für Kindergarten- und Schulkinder, bei der individuelle Bedürfnisse besonders gut berücksichtigt werden können. Die Betreuung erfolgt durch eine feste Bezugsperson (Tagespflegeperson) in deren Haushalt, im Haushalt der Eltern des Kindes oder in anderen geeigneten Räumen.
Können sich Eltern auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Gebühren (bzw. den Elternbeitrag) einer Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege, die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung oder eine Ferienmaßnahme nicht leisten, können diese unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise vom Jugendamt übernommen werden.
An die Stelle der Eltern tritt ggf. derjenige Elternteil, mit dem das Kind zusammenlebt.
Ob die Kosten in voller Höhe übernommen oder bezuschusst werden, hängt von der Höhe Ihres Einkommens ab.
Eine Übernahme der Kosten ist jedoch immer möglich, wenn Eltern oder Kind:
Wenn Sie als Eltern(teil) oder Ihr/e Kind/er mindestens eine der nachfolgenden Sozialleistungen erhalten, legen Sie dem Amt für Jugend und Familie einen Nachweis über den Leistungsbezug vor:
- Bürgergeld vom Jobcenter (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II)
- Sozialhilfe von der Sozialhilfeverwaltung (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach dem SGB XII)
- Leistungen nach §§ 2 und 3 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) von der Familienkasse
- Wohngeld nach Wohngeldgesetz (WoGG)
Beim Bezug einer der o. g. Leistungen und Vorlage des entsprechenden Nachweises werden die Teilnahmebeiträge für den Besuch der Tageseinrichtung ohne weitere Prüfung vom Amt für Jugend und Familie übernommen (für die Dauer des Sozialleistungsbezugs, längstens aber bis zum 31.08. des jeweiligen Kindergarten-/Schuljahres).
Sollten Sie keine der o.g. Sozialleistungen erhalten, bitten wir Sie folgende Unterlagen vorzulegen, damit eine Zumutbarkeitsberechnung anhand der Einkommensverhältnisse durchgeführt werden kann:
• aktuelle und vollständige Einkommensnachweise (Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate, Rente, BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe, Krankengeld, Nachweise über Kapitalerträge, Unterhalt, Mieteinkünfte etc.)
• bei Selbständigen: Einkommensteuerbescheide sowie Bilanzen (oder Gewinn- und Verlustrechnungen) der letzten drei Jahre
• Nachweise über Unterkunftskosten (z. B. Mietvertrag bzw. bei Wohneigentum: Kredit- /Darlehensverträge und Nachweise über Nebenkosten)
• Nachweise über finanzielle Belastungen (z. B. Versicherungsbeiträge (private Kranken-, Unfall-, private Haftpflicht-, Hausrat-, Feuer-, Wasserschaden-, Glasbruch- und Sterbegeldversicherung), Beiträge zu einer privaten Altersvorsorge, Kfz-Finanzierung)
Bei der Tagespflege gibt es zudem noch die Möglichkeit ohne Prüfung der finanziellen Verhältnisse den maximalen Elternbeitrag zu entrichten. Hierbei ist nur das Antragsformular ohne weitere Unterlagen ausreichend.
Es muss ein entsprechender Antrag beim Jugendamt gestellt werden. Dieser muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben von der Tageseinrichtung bestätigt werden.
Sollten die Kosten übernommen werden, erfolgt die Überweisung des Beitrags auf das Konto der Tageseinrichtung.
keine
Der Antrag ist vor Aufnahme Ihres Kindes in die Kindertageseinrichtung, die Kindertagespflegestelle, oder der Anmeldung für eine Ferienmaßnahme zu stellen bzw. umgehend sobald die Voraussetzungen für eine Übernahme vorliegen.
Falls sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse während der Kostenübernahme oder Bezuschussung ändern, ist dies dem Jugendamt umgehend mitzuteilen. Es erfolgt dann eine Neuberechnung. Falsche oder unvollständige Angaben sowie das Versäumnis der Mitteilung von Änderungen können zu einer Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen führen.
Informationsseite des Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales zu Kindertagesbetreuung