Logo Bayernportal

Handwerk; Feststellung der Erforderlichkeit der handwerklichen Eintragung

Die Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, zulassungsfreien Handwerks und handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe wird in der Handwerksordnung geregelt.

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Ergänzung: Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz

Für Sie zuständig

Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz

Hausanschrift

Ditthornstraße 10
93055 Regensburg

Postanschrift

Ditthornstraße 10

93055 Regensburg

Telefon

+49 941 7965-0

Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz

Hausanschrift

Nikolastraße 10
94032 Passau

Postanschrift

Nikolastraße 10

94032 Passau

E-Mail

info@hwkno.de

Telefon

+49 851 5301-0

Webseite

www.hwkno.de

Leistungsdetails

Die Handwerksordnung (HwO) unterscheidet zwei Kategorien von Handwerksberufen:

  • Für zulassungspflichtige Handwerke, die in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführt sind, benötigen Sie den Eintrag in die Handwerksrolle (Nähere Einzelheiten zu den Eintragungsvoraussetzungen finden Sie unter "Verwandte Themen" unter "Handwerksrolle; Beantragung der Eintragung").
  • Zulassungsfreie Handwerke  und handwerksähnliche Gewerbe, die in der Anlage B zur Handwerksordnung aufgezählt sind, können ohne besondere Qualifikationen ausgeübt werden. Sie sind bei der Handwerkskammer anzuzeigen (Nähere Einzelheiten zur Anzeige finden Sie unter "Verwandte Themen" unter "Handwerksrecht; Anzeige eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes").

Gesonderte Regelungen gelten für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem zulassungspflichtigen Handwerk ohne Niederlassung in Deutschland durch Staatsangehörige der EU und Gleichgestellte (siehe im Einzelnen unter "Verwandte Themen" unter "Handwerksrecht; Anzeige einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung").

Zur Feststellung, ob bei Ihrem Vorhaben eine handwerksrechtliche Eintragung erforderlich ist, füllen Sie bitte den Auskunftsbogen aus und übermitteln ihn Ihrem Einheitlichen Ansprechpartner oder der für Sie zuständigen Handwerkskammer. Diese kann Ihnen dann die im konkreten Fall erforderlichen Formalitäten nennen.

Stand: 16.09.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie