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Siemensstraße 15 a
94315 Straubing
Postfach 0352
94303 Straubing
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
Postfach
84023 Landshut
Durch die Zuwendungen aus dem Katastrophenschutzfonds sollen die Aufwendungen der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten im abwehrenden Katastrophenschutz (Einsatzkosten) teilweise ausgeglichen werden, um unzumutbare Belastungen des Trägers der Aufwendungen abzuwenden, wenn dies nicht durch Inanspruchnahme anderer Leistungen möglich ist.
Zuwendungen werden nach den Richtlinien nur für nachgewiesene und ausscheidbare (herausrechenbare, abgrenzbare) Aufwendungen der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten gewährt, die durch Maßnahmen zur Abwehr der durch eine Katastrophe (Art. 1 Abs. 2 BayKSG) verursachten Gefahren entstanden sind (Einsatzkosten) und ohne die Katastrophe nicht entstanden wären.
Bei den Einsatzkosten wird unterschieden zwischen:
Zu den Einzelheiten wird auf Nummer 2 der Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zum Ausgleich von Einsatzkosten aus dem Katastrophenschutzfonds verwiesen. Diese finden Sie unter „Rechtsgrundlagen“.
Die Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuweisungen gewährt.
Die Höhe der Zuwendung bemisst sich nach Nummer 5.3 der Richtlinien.
Eine Zuwendung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn die Einsatzkosten bereits durch andere Mittel ausgeglichen werden.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der im Katastrophenschutzfonds zur Verfügung stehenden Mittel.
Erstattungen werden für nachgewiesene und ausscheidbare (herausrechenbare, abgrenzbare) Aufwendungen gewährt, die
Die einzelnen Erstattungsvoraussetzungen können den Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zum Ausgleich von Einsatzkosten aus dem Katastrophenschutzfonds entnommen werden.
Anträge auf Zuwendungen sind über das Formblatt unter „Formulare“ zu stellen.
Die Anträge der kreisfreien Gemeinden, Landkreise und Bezirke sind der Regierung in einfacher Ausfertigung unmittelbar zu übersenden.
Kreisangehörige Gemeinden und die sonstigen zur Katastrophenhilfe Verpflichteten legen ihre Anträge in zweifacher Ausfertigung ihrer zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vor; diese leitet nach Prüfung des Antrags eine Ausfertigung an die Regierung weiter.
Die Kreisverwaltungsbehörde überprüft die vorgelegten Anträge einschließlich des beigefügten Sachberichts (sowie die beigefügten Belege insbesondere auf Vollständigkeit sowie Schlüssigkeit und bestätigt die Richtigkeit auf dem Antrag.
Weiterführende Informationen finden Sie unter „Rechtsgrundlagen“.
Der Freistaat Bayern erstattet den bay. Kommunen und freiw. Hilfsorganisationen die ihnen anlässlich des Katastropheneinsatzes vom 11.Nov 2021 bis einschließlich 11.Mai 2022 zur Bewältigung der Corona-Pandemie und der sog. „Ukraine-Krise“ entstandenen Einsatzkosten.