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Sozialhilfe; Beantragung von Hilfe zur Weiterführung des Haushalts

Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts umfasst vor allem die Betreuung von Kindern und die Hausarbeit, wenn sonst keiner aus der Haushaltsgemeinschaft mehr diese Aufgaben übernehmen kann.

Für Sie zuständig

Landratsamt Pfaffenhofen a.d.Ilm - Abt. 2 - Sg. 20 - Soziales

Leistungsdetails

Personen mit eigenem Haushalt, für die kein Anspruch auf Haushaltshilfen besteht, erhalten im Rahmen der Sozialhilfe Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, wenn keiner der Familienangehörigen den Haushalt führen kann, die Weiterführung des Haushalts aber geboten ist (z. B. bei Krankheit oder Tod der Hausfrau und Mutter).

Die Hilfe umfasst die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen und die sonstigen, zur Weiterführung des Haushalts erforderlichen Tätigkeiten (z. B. Körperpflege der Kinder, Hausputz, Wäschewaschen, Überwachung der Hausarbeiten). Soweit notwendige Hilfen nicht durch nahestehende Personen oder im Wege der Nachbarschaftshilfe geleistet werden können, werden die angemessenen Kosten für eine Fachkraft (z. B. Haus- und Familienpflegerin) übernommen. In besonderen Fällen werden auch Kosten für die Unterbringung Familienangehöriger außerhalb der Familie (z. B. in einem Heim) getragen, wenn es neben oder an Stelle der Weiterführung des Haushalts geboten ist.

  • Es besteht ein Haushalt und weder der/die bisherige Haushaltsführer/in (z. B. bei schwerer Krankheit oder Freiheitsentziehung) noch ein anderer Haushaltsangehöriger kann den Haushalt führen.
  • Die Weiterführung des Haushaltes ist notwendig und sinnvoll (z. B. bei Familien mit minderjährigen Kindern).
  • Es besteht Bedürftigkeit (u.a. Einkommensgrenze nach § 85 SGB XII, Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 + 70 % der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Familienmitglieder + Aufwendungen für die Unterkunft in angemessenem Umfang).
  • Die Hilfe ist nur vorübergehend notwendig. Ausnahme: Wird durch die Hilfe eine Unterbringung in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung vermieden oder verzögert, kann sie auf längere, unbestimmte Zeit gewährt werden.

  • Bei der Beantragung sind insbesondere folgende Unterlagen erforderlich:
    • Personalausweis oder Reisepass (oder sonstige Dokumente, die die Person zweifelsfrei ausweisen können)
    • gegebenenfalls Bescheid der Pflegekasse und Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen
    • soweit vorhanden ärztliche Unterlagen
    • gegebenenfalls Bescheid des Versorgungsamtes über die Feststellung eines Grades der Behinderung (z. B. Schwerbehindertenausweis)
    • Nachweise über Kranken- und Pflegeversicherung
    • Ablehnungsbescheid der Kranken- oder Pflegekasse einschließlich Begründung
    • Einkommensnachweise
    • Vermögensnachweise (beispielsweise für kapitalbildende Versicherung (Lebensversicherung, Bausparversicherung, Riesterrentenverträge, Sterbegeldversicherung, Bestattungsvorsorge und Ähnliches), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände, Kfz)
    • Kontoauszüge
    • Mietvertrag, gegebenenfalls Mietänderungsschreiben
    • Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Der Umfang der benötigten Unterlagen richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Sie können zunächst formlos die Hilfebedürftigkeit bei der zuständigen Stelle anzeigen.

Ein vollständig ausgefüllter Sozialhilfeantrag kann zeitnah nachgereicht werden.

Da die zuständige Stelle die Hilfe erst ab dem Zeitpunkt gewähren kann, ab dem er von der Hilfebedürftigkeit der bzw. des Antragstellenden erfährt, sollte die Hilfebedürftigkeit möglichst zeitnah angezeigt werden. Diese Anzeige kann schriftlich, telefonisch oder persönlich erfolgen.

Nach Antragstellung werden die von Ihnen eingereichten Unterlagen geprüft und, falls erforderlich, die Pflegebedürftigkeit bestimmt.

Außerdem werden Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse geprüft. Ist die pflegebedürftige Person minderjährig und unverheiratet, wird das Einkommen und Vermögen ihrer Eltern berücksichtigt.

Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid.

keine

Diese Hilfe setzt ein, sobald der zuständigen Stelle oder einer von ihm beauftragten Stelle bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

Stand: 14.12.2023
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales