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Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
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Durch staatliche Zuwendungen soll eine angemessene Versorgung mit Interventionsstellen für von häuslicher Gewalt und/oder Stalking durch (Ex-)Partner oder (Ex-)Partnerinnen betroffene Frauen unterstützt werden. Eine Interventionsstelle soll mehrere kommunale Gebietskörperschaften (Landkreise, kreisfreie Städte)abdecken.
Interventionsstellen, die an ein staatlich gefördertes Frauenhaus oder an eine staatlich geförderte Fachberatungsstelle angegliedert sind und den pro-aktiven Beratungsansatz umsetzen, erhalten eine Förderung zur Wahrnehmung der unter Nr. 3.4.1 Richtlinie beschriebenen Tätigkeiten.
Zuwendungsempfänger sind die Träger von staatlich geförderten Frauenhäusern und Fachberatungsstellen, die Mitglieder eines Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege Bayern sind.
Zuwendungsfähig sind die Personalausgaben für die Fachkräfte im Umfang der förderfähig festgelegten Wochenstundenzahl sowie Sachausgaben.
Die staatliche Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
Die Förderung setzt sich zusammen aus einem Personalausgabenzuschuss in Höhe von bis zu 51.130 € für eine Vollzeitstelle, maximal jedoch 80 % der tatsächlichen Personalausgaben und einem Sachausgabenzuschuss in Höhe von bis zu 8.000 € jährlich pro vollzeitbeschäftigter Fachkraft, maximal jedoch 80 % der zuwendungsfähigen Sachausgaben.
Die Förderung erfolgt auf Antrag des Trägers der Interventionsstelle.
Die erstmalige Aufnahme in das Förderprogramm beantragt der Träger bei der Bewilligungsbehörde. Die Bewilligungsbehörde leitet die Antragsunterlagen dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales zu. Dieses entscheidet über die grundsätzliche Aufnahme des Trägers in die staatliche Förderung.
Der Antrag ist schriftlich unter Verwendung der bei der Regierung von Mittelfranken (Bewilligungsbehörde) erhältlichen Vordrucke bis zum 1. Dezember des Jahres vor Beginn des Bewilligungszeitraumes dort einzureichen.