Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Personen mit rechtmäßiger Niederlassung als Nachweisberechtigte/r für Brandschutz in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem gleichgestellten Staat haben bei vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungserbringung im Freistaat Bayern vor erstmaligem Tätigwerden die Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.
Im Verzeichnis der auswärtigen Nachweisberechtigten für Brandschutz wird nach Anzeige geführt,
Soweit die erforderlichen Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt wurden, zusätzlich die Übersetzung durch einen öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer.
Die Anzeige muss vor erstmaliger Erbringung der Dienstleistung schriftlich bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau erfolgen.
Es folgt die Prüfung der Unterlagen durch den Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau.
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau stellt über die Eintragung in das Verzeichnis eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.
Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen kann die Erstellung von Brandschutznachweisen untersagt werden.
Verwaltungsgerichtliche Klage
Vor erstmaligen Tätigwerden in Bayern müssen auswärtige Bauvorlageberechtigte die Aufnahme ihrer Tätigkeit anzeigen.
Auswärtige Beratende Ingenieure, die nicht Mitglied einer deutschen Ingenieurekammer sind haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau anzuzeigen und werden in einem gesonderten Verzeichnis geführt.