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Die Todesbescheinigung wird von dem Arzt ausgestellt, der bei einem Todesfall den Tod feststellt und die Leichenschau durchführt. Sie dient als Grundlage für die Registrierung des Todesfalls und muss dem Standesamt vorgelegt werden.
Alte Gasse 1
91189 Rohr
Alte Gasse 1
91189 Rohr
Weinbergweg 1
91154 Roth
91152 Roth
Die Todesbescheinigung dokumentiert die erste Leichenschau. Die erste Leichenschau dient der Feststellung des Todes, der Todesart und der Todesursache. Diese Angaben muss auch – neben persönlichen Daten - die Todesbescheinigung enthalten. Die Ausstellung der Todesbescheinigung ist keine bloße Formalität. Für die Feststellung des Todes besteht eine besondere Sorgfaltspflicht. Mit der Ausstellung der Todesbescheinigung werden die Weichen gestellt, ob die Leiche zur Bestattung freigegeben wird, oder ob weitere Ermittlungen im Hinblick auf einen nicht natürlichen Tod erforderlich sind. Zugleich hängt von der sorgfältigen ersten Leichenschau die Qualität der Todesursachenstatistik ab.
Der Formularsatz für die Todesbescheinigung umfasst einen nicht-vertraulichen Teil (Blatt 1 und 2) und einen vertraulichen Teil 1 und 2 (jeweils Blatt 1-5).
Der Arzt der ersten Leichenschau füllt die Todesbescheinigung aus, trennt Blatt 2 des nicht-vertraulichen Teils (lila) ab und legt die Durchschläge des vertraulichen Teils in die dafür vorgesehenen Umschläge ein.
Blatt 1 des nicht-vertraulichen Teils (grau) wird zusammen mit dem braunen Umschlag mit Blatt 1-3 des vertraulichen Teils dem zuständigen Standesamt vorgelegt. In der Regel übernehmen dies die Angehörigen, beauftragte Bestatter oder die Einrichtung des Versterbens. Nach der Beurkundung des Sterbefalls leitet das Standesamt dem Gesundheitsamt des Sterbeorts Blatt 1-3 des vertraulichen Teils die Unterlagen weiter, das die Durchschläge verwahrt bzw. an die zuständigen Stellen übermittelt. Blatt 1 des nicht-vertraulichen Teils der Todesbescheinigung verbleibt im Original in der Zweitakte des Standesamtes.
Blatt 2 des nicht-vertraulichen Teils verbleibt als Transportbegleitdokument beim Verstorbenen und wird bei einer Feuerbestattung im Krematorium entsprechend der dort gültigen Aufbewahrungsfristen aufbewahrt. In den übrigen Fällen wird das Blatt 2 in den Unterlagen des Friedhofsträgers für die Dauer der Ruhefrist aufbewahrt.
Blatt 4 des vertraulichen Teils ist für die zweite Leichenschau und und den Fall einer Obduktion vorgesehen und wird mit dem unausgefüllten Obduktionsschein und der unausgefüllten Bescheinigung über die zweite Leichenschau (siehe unten) in den dafür vorgesehenen Umschlag eingelegt. Der Umschlag wird verschlossen und verbleibt ebenfalls beim Verstorbenen.
Blatt 5 des vertraulichen Teils ist für die persönlichen Unterlagen des Arztes bestimmt.
Bestehen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, ist die Todesart ungeklärt oder wird die Leiche eines Unbekannten aufgefunden, ist die gesamte Todesbescheinigung mit dem nicht vertraulichen Teil der Polizei zu übergeben. Der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung darf den Bestattungspflichtigen erst ausgehändigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft die Bestattung schriftlich genehmigt hat.
Bescheinigung über die zweite Leichenschau
Ist für den Verstorbenen eine Feuerbestattung vorgesehen, ist vor der Einäscherung im Krematorium eine zweite Leichenschau durchzuführen. Aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden ist die zweite Leichenschau vor Feuerbestattungen nicht nur bezogen auf die Herstellung einer entsprechenden bundesweiten Einheitlichkeit und damit zur Verfahrensvereinfachung wünschenswert, sondern sie ist auch ein wichtiger Baustein zur besseren Erkennung ansonsten ggf. anderweitig unentdeckt bleibender Tötungsdelikte. Mit der (Wieder-)Einführung der zweiten Leichenschau vor einer Feuerbestattung kann u. a. verhindert werden, dass durch die Verbrennung der Leiche Spuren einer strafbaren Handlung endgültig und unwiederbringlich vernichtet werden, die bei der ersten Leichenschau ggf. übersehen wurden. Zudem soll die zweite Leichenschau ein Kontrollinstrument sein. Die Ärzte der ersten Leichenschau sollen durch die generelle Möglichkeit einer zweiten Leichenschau – und damit auch einer Überprüfung der ersten Leichenschau – angehalten werden, die erste Leichenschau besonders sorgfältig durchzuführen.
Der Formularsatz für die zweite Leichenschau umfasst eine Bescheinigung über die zweite Leichenschau (Blatt 1-4).
Die Ärztin/der Arzt der zweiten Leichenschau übermittelt Blatt 1 der ausgefüllten Bescheinigung dem Gesundheitsamt des Sterbeorts. Blatt 2 der Bescheinigung wird im Krematorium verwahrt bzw. verbleibt bei einer Überführung ins Ausland bei der Leiche. Blatt 3 der Bescheinigung ist für den Fall einer Obduktion bestimmt. Blatt 4 der Bescheinigung, sowie Blatt 4 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung sind für die persönlichen Unterlagen der Ärztin/des Arztes bestimmt.
Bestehen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod oder ist die Todesart ungeklärt, sind Blatt 1, 2 und 3 der Bescheinigung, Blatt 4 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung sowie die nicht ausgefüllten Blatt 1 bis 3 des Obduktionsscheins in Umschlag 2 zu verschließen und der Polizei zu übergeben.
Findet keine zweite Leichenschau statt, verbleibt der ungeöffnete Umschlag 2 für die Dauer der Ruhefrist in den Unterlagen des Friedhofsträgers.
Wird zur Leichenschau ein Arzt geholt, der für die Behandlung von Notfällen eingeteilt ist (Notarzt, Notfallarzt), so kann sich dieser auf die Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung beschränken. In dieser werden lediglich der Tod, der Todeszeitpunkt, der Zustand der Leiche und die äußeren Umstände festgestellt.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Notarzt die verstorbene Person nicht vorher behandelt hat und dass sichergestellt ist, dass ein anderer Arzt die noch fehlenden Feststellungen treffen wird.
Die vorläufige Todesbescheinigung ist nicht an das Standesamt weiterzugeben.
Obduktionsschein
Der obduzierende Arzt erhält mit dem Verstorbenen den verschlossenen Umschlag mit Blatt 4 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung (siehe oben) und dem nicht ausgefüllten Obduktionsschein. Der Obduzent vermerkt auf dem Obduktionsschein die durch die Obduktion festgestellte Todesursache und andere wesentliche Krankheiten. Der obduzierende Arzt leitet den Obduktionsschein unverzüglich dem Gesundheitsamt zu.
Ein Leichenpass wird benötigt, wenn eine Leiche in ein anderes Land oder durch ein Land hindurch überführt wird, das einen solchen verlangt (siehe unter "Verwandte Themen").
Todesbescheinigungen und Obduktionsscheine sind von allen zur Leichenschau verpflichteten Ärzten zu besorgen und bereit zu halten. Zur Leichenschau verpflichtet ist jeder Arzt, der in dem Gebiet der Kreisverwaltungsbehörde, in dem sich die Leiche befindet, oder in dem Gebiet einer angrenzenden kreisfreien Gemeinde niedergelassen ist, und in Krankenhäusern und Entbindungsheimen jeder dort tätige Arzt.
Die amtlichen Muster für die Todesbescheinigung, die vorläufige Todesbescheinigung, den Obduktionsschein sowie den Leichenpass sind im Bayerischen Ministerialblatt 2021 Nr. 438 bekannt gemacht worden. Entsprechende Formularsätze sind über Fachverlage beziehbar.
Die Leichenschau ist unverzüglich durchzuführen.
Muster für die Todesbescheinigung, die vorläufige Todesbescheinigung, den Obduktionsschein und den Leichenpass
Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist. Anzeigepflichtig sind Bestattungsunternehmen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie sonstige Einrichtungen.