Logo Bayernportal

Teilungsversteigerung; Beantragung

Sie müssen die Teilungsversteigerung eines Grundstücks beantragen.

Online-Verfahren

Online-Verfahren

Ergänzung: Amtsgericht Hof

Für Sie zuständig

Amtsgericht Hof

Amtsgericht Hof
Sie können die Behörde auf sichere Weise kontaktieren Elektronischer Rechtsverkehr Sie können mit dem Gericht sicher elektronisch kommunizieren und z. B. Anfragen, Anträge und Unterlagen einreichen.

Hausanschrift

Berliner Platz 1
95030 Hof

Postanschrift

Postfach 1149

95010 Hof

Telefon

+49 9281 600-0

Leistungsdetails

Bei der Teilungsversteigerung handelt es sich um die zwangsweise Auseinandersetzung einer bestehenden Gemeinschaft an einem Grundstück (z. B. Bruchteilsgemeinschaften oder Erbengemeinschaften).

Ziel einer Teilungsversteigerung ist es, den Grundbesitz in Geld "umzuwandeln". Eine Entscheidung, wie dieser Erlös im Anschluss an die Beteiligten verteilt wird, wird in diesem Verfahren nicht getroffen.

Es soll eine Teilungsversteigerung durchgeführt werden, um eine Gemeinschaft an einem Grundstück zu beenden.

  • Beizufügende Unterlagen:

     

    • falls vorhanden: Gutachten über den Wert des Grundstücks
      Eventuell kann ein solches Gutachten im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens verwertet werden.
    • wenn es sich um eine Erbengemeinschaft an einem Grundstück handelt: Nachweise über die Erbfolge

Sie müssen die Teilungsversteigerung grundsätzlich beim Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, beantragen. Zwangsversteigerungssachen werden nicht bei jedem Amtsgericht bearbeitet. Das zuständige Amtsgericht wird Ihnen angezeigt, wenn Sie den Ort, an dem sich das Grundstück befindet, ausgewählt haben.

Der Antragsteller hat die Kosten der Anordnung (110 EUR + 3,50 EUR Zustellungsauslagen pro Miteigentümer) zu tragen. Diese werden bei Entscheidung über den Antrag fällig.

Alle Antragsteller haften zudem für alle im Verfahren weiter anfallenden Kosten. Die Höhe dieser Kosten ist abhängig vom Wert des Grundstücks und der Anzahl der durchzuführenden Termine.

keine

Stand: 15.10.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Justiz