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Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von bayerischen Behörden können Hinweise nach dem Hinweisgeberschutzgesetz zu Fehlverhalten im dienstlichen Zusammenhang an die für Sie zuständige interne Meldestelle übermitteln.
Die EU-Richtlinie 2019/1937 zum „Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ ist durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in nationales Recht umgesetzt worden.
Durch das Hinweisgeberschutzgesetz werden alle Personen geschützt, die im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit Informationen über konkrete von § 2 Hinweisgeberschutzgesetz umfasste Verstöße erlangt haben und diese an Meldestellen weiterleiten.
Der Schutz der Hinweisgeberin oder des Hinweisgebers erstreckt sich zum Beispiel auf Repressalien aufgrund eines Hinweises auf Regelverstöße wie Versagung einer Beförderung, Kündigung bei tariflich Beschäftigten, Änderung des Aufgabengebiets, Disziplinarmaßnahmen oder Diskriminierung.
Alle ehemaligen und aktiven Beschäftigten können sich an die zuständige interne Meldestelle wenden, wenn die Voraussetzung des Bekanntwerdens eines Sachverhalts im dienstlichen Kontext erfüllt ist; auch Informationen, die während des Einstellungsverfahrens erlangt werden, können an die interne Meldestelle gemeldet werden.
Regelverstöße können beispielhaft
sein.
Das Meldesystem ist jedoch nicht für Strafanzeigen oder andere Sachverhalte, die kein Fehlverhalten im dienstlichen Zusammenhang betreffen, vorgesehen; wenden Sie sich im Bedarfsfall an die jeweils zuständigen Stellen, zum Beispiel die Polizei.
Die Meldung muss bei der für die Behörde zuständigen internen Meldestelle eingereicht werden.
Es fallen keine Kosten an.
Es gibt keine Frist.
Die Weitergabe von Geschäftsgeheimissen oder von Verschwiegenheitspflichten unterliegenden Informationen an Meldestellen ist durch das HinSchG gedeckt; die Gewinnung dieser Informationen darf aber auf keiner strafbaren Handlung beruhen. Sollten vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen gemeldet werden, könnte ein berechtigtes Interesse an der Identität der meldenden Personen bestehen, um etwaige Schadenersatzansprüche geltend machen zu können.
Wenn Sie Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz durch Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen haben, können Sie dies der zuständigen Regierung mitteilen.
Wenn Sie Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz in einer Spielbank haben, können Sie dies dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration mitteilen.
Wenn Sie Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz im Nichtfinanzsektor haben, können Sie dies der zuständigen Regierung mitteilen.
Wenn Sie Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz durch einen Notar/eine Notarin haben, können Sie dies dem zuständigen Landgericht mitteilen.
Wenn Sie Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin haben, können Sie dies der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitteilen.