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Die Geburt eines Kindes ist beim Standesamt anzuzeigen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Geburtsort liegt.
Die Geburt des Kindes muss vom Standesamt beurkundet werden, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren ist.
Schriftliche Anzeige bei Geburt in einer Klinik
Bei Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus oder sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird ist der Träger (meist die Verwaltung) der Einrichtung zur Anzeige der Geburt verpflichtet. Zu diesem Zweck wird die Verwaltung der Einrichtung die Daten der Eltern erheben und sich die erforderliche Urkunden und Nachweise vorlegen lassen. Auch kann bei der schriftlichen Anzeige die Bestimmung der Vornamen des Kindes vorgenommen werden. Trotzdem ist es nicht auszuschließen, dass die Eltern beim Standesamt vorsprechen müssen. Dies wird vor allem dann notwendig, wenn z.B. eine Erklärung über die Bestimmung des Familiennamens des Kindes erforderlich ist oder wenn bei einer unverheirateten Mutter der Vater das Kind anerkennen möchte.
Mündliche Anzeige
Ist keine schriftliche Anzeige möglich, muss die Geburt des Kindes beim Standesamt mündlich angezeigt werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn es sich um eine Hausgeburt handelt.
Zur Anzeige sind verpflichtet:
Unterlagen
Der Standesbeamte benötigt in der Regel die unter "Erforderliche Unterlagen" genannten Unterlagen:
Ratsam ist, vor allem bei mündlichen Anzeigen, sich bei dem für die Geburtsbeurkundung zuständigen Standesamt zu erkundigen, ob die unter "Erforderliche Unterlagen" genannten Unterlagen ausreichen.
Für die Eintragung des Vaters empfehlen wir Ihnen, gemeinsam beim Standesamt vorzusprechen.
Nach Anzeige einer Geburt nimmt das Standesamt die Beurkundung im Geburtenregister vor. Dabei werden folgende Daten über das Kind und seine Eltern eingetragen:
Die Geburt muss innerhalb einer Woche beim Standesamt angezeigt werden.
Mutter des Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat.
Vater des Kindes ist der Ehemann der Mutter. Ist das Kind nach dem Tod des Ehemannes geboren worden, gilt dieser als Vater, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wurde. Ist die Mutter geschieden und ist das Kind nach Rechtskraft des Scheidungsurteils geboren worden, gilt der frühere Ehemann nicht als Vater des Kindes.
Ist die Mutter des Kindes im Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet, kann das Standesamt bei der Geburtsbeurkundung einen Mann nur dann als Vater eintragen, wenn dieser die Vaterschaft anerkannt hat. Selbes gilt, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zu diesem Zweck ist es möglich, die Vaterschaft auch bereits vor der Geburtsbeurkundung anzuerkennen.
Das zuständige Standesamt erstellt aus dem Geburtenregister auf Antrag Geburtsurkunden, in die die wesentlichen Daten aus dem Geburtenregister über das Kind und seine Eltern übernommen werden. Außerdem können auch beglaubigte Ausdrucke aus dem Geburtenregister (das ist eine wortgetreue Wiedergabe des Inhalts des Geburtenregisters) ausgestellt werden. Mehr dazu siehe "Personenstandsurkunde; Ausstellung" unter "Verwandte Themen".
Die nachfolgend aufgeführten Dokumente stellen keine abschließende Aufzählung dar. Das Standesamt Fürth behält sich daher die Vorlage eventuell weiterer zur Geburtsbeurkundung benötigter Unterlagen vor.
Folgendes benötigen wir grundsätzlich bei nicht in deutscher Sprache ausgestellten Urkunden:
Hinweis: Eine gebührenpflichtige Urkundenüberprüfung kann im Einzelfall erforderlich sein.
Auflistung der notwendigen Unterlagen zur Beurkundung einer Geburt:
2. Bei Verheirateten:
3. Geschiedene Mütter:
4. Verwitwete Mütter:
5. Bei Spätaussiedlern und Vertriebenen zusätzlich:
6. Bei Eingebürgerten zusätzlich:
Für weitere Fragen und Auskünfte stehen wir Ihnen gerne unter der E-Mail-Adresse geburten@fuerth.de zur Verfügung.
Ihr Standesamt Fürth
¹ Das Standesamt kann Daten zu Geburten, Eheschließung und Sterbefälle innerhalb Deutschlands bei anderen inländischen Standesämtern abrufen, somit entfällt die Verpflichtung zur Vorlage von inländischen Urkunden. Jedoch empfehlen wir weiterhin die Vorlage bereits vorhandener Personenstandurkunden, da sich der Datenabruf eventuell über längere Zeit erstrecken kann. Ausländische Urkunden müssen immer im Originalen vorliegen!
2 Übersetzung von einer/einem in Deutschland gerichtlich vereidigten Übersetzerin/Übersetzer; siehe www.justiz-dolmetscher.de (Ausnahme: EU-Mitgliedstaaten).
Wenn Sie einen Nachweis über Ihre Geburt benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Geburtsurkunde beantragen.