Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Wenn Sie erstmalig gewerbsmäßig im Lebensmittelbereich tätig oder beschäftigt werden, dann benötigen Sie eine Bescheinigung des Gesundheitsamts über eine Infektionsschutzbelehrung.
Wer in seinem Beruf direkten Kontakt zu bestimmten, im Sinne § 42 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Lebensmitteln hat, muss besondere infektionshygienische Maßnahmen und Vorsichtsmaßnahmen einhalten, um den sicheren Umgang mit Lebensmitteln zu gewährleisten. Durch eine Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG lernen Sie die wichtigsten Maßnahmen kennen, um das Infektionsrisiko bei der beruflichen oder gewerbsmäßigen Arbeit mit Lebensmitteln zu minimieren.
Wenn Sie beruflich oder gewerbsmäßig bestimmte Tätigkeiten beginnen wollen, bei denen Sie Lebensmittel z. B. herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen oder mit ihnen in Berührung kommen oder wenn Sie in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen, die auf gemeinschaftliche Verpflegung von Personen ausgerichtet sind, beschäftigt werden, dann benötigen Sie vor Antritt der Tätigkeit eine aktuelle Bescheinigung über eine Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG durch das für Sie zuständige Gesundheitsamt, die nicht älter als drei Monate ist.
Nach Aufnahme der Tätigkeit und alle zwei Jahre müssen Sie durch Ihren Arbeitgeber gemäß § 43 Absatz 4 IfSG entsprechend belehrt werden. Die Bescheinigung über die Belehrung sowie die Dokumentation über die letzte Belehrung des Arbeitgebers müssen beim Arbeitgeber aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden (§ 43 IfSG).
Weitere Auskünfte erteilt das zuständige Gesundheitsamt vor Ort.
In vielen Städten und Landkreisen ist die Teilnahme an der Belehrung auch online möglich. Im Anschluss an die Online-Belehrung erhalten Sie nach Bestehen eines kurzen Online-Tests eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme.
Möchten Sie an einer Online-Belehrung teilnehmen, benötigen Sie in der Regel:
Sie benötigen einen PC, Notebook, Tablet oder ähnliches und eine stabile Internetverbindung.
Vor der Durchführung der Online-Belehrung erfolgt eine E-Mail- oder Videoidentifikation, die unter Verwendung allgemein zugänglicher Kommunikationstools, wie Signal, WhatsApp, Facetime, ginlo, Telegram erfolgt. Während des Anmeldeprozesses müssen Sie eines der vorgenannten Kommunikationstools auswählen.
Das TZG (Technologiezentrum Glehn GmbH, Hauptstraße 76, 41352 Korschenbroich-Glehn) stellt die Belehrungsplattform zur Verfügung und steht Ihnen vor, während und nach der Belehrung für technische Fragen zur Verfügung. Die fachlichen Inhalte der Online-Belehrung gem. § 42 und § 43 Infektionsschutzgesetz sind durch das Gesundheitsamt geprüft und genehmigt.
Die Schulungen werden Montag bis Freitag von 08:00 - 20:30 Uhr und Samstag von 09:00 - 15:30 Uhr angeboten.
Nachdem Sie die Belehrung erfolgreich absolviert haben, steht Ihnen die Bescheinigung zum Download zur Verfügung. In Ausnahmefällen senden wir Ihnen Ihre Bescheinigung per E-Mail zu. Auf die vorgenommene Datenverarbeitung bei der Zusendung per E-Mail und die damit verbundenen Risiken weisen wir hin.
Sie müssen sich für die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Gesundheitsbehörde anmelden.
Wenn Sie an einer Online-Belehrung teilnehmen: Nach einem kurzen Online-Test im Anschluss an die Online-Belehrung können Sie bei bestandenem Test die Bescheinigung zur Belehrung nach § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz herunterladen bzw. die Bescheinigung wird Ihnen elektronisch zugeschickt.
Informationen über die Gebührenhöhe finden Sie auf den Internetseiten Ihres zuständigen Gesundheitsamtes.
Sie müssen vor Antritt der Tätigkeit/Beschäftigung an der Belehrung teilnehmen.