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Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis werden unter bestimmten Voraussetzungen zur Fahrlehrerprüfung zugelassen.
Kantstr. 8
89231 Neu-Ulm
Postfach 1725
89207 Neu-Ulm
Maximilianstraße 39
80538 München
Hinweis: Wir empfehlen eine vorherige Terminvereinbarung bei persönlichen Vorsprachen
80534 München
Die Fahrlehrerprüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil sowie für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE aus je einer Lehrprobe im theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht. Das Bestehen der Fahrlehrerprüfung ist eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis.
Voraussetzungen für die Zulassung zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE:
Voraussetzungen für die Zulassung zu den Lehrproben im theoretischen und praktischen Unterricht für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE:
Die Bescheinigung der Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung sind dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu übergeben.
Voraussetzungen für die Zulassung zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung für die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, CE und DE:
Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bei der Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zu stellen. Diese Behörde berät die Antragsteller auch und entscheidet über die Zulassung zur Prüfung.
Für die Prüfung der fachlichen und pädagogischen Eignung als Fahrlehrer ist bei der Regierung von Oberbayern ein Prüfungsausschuss errichtet. Er ist für die Durchführung der Prüfungen und Lehrproben nach dem Fahrlehrergesetz zuständig, wenn der Bewerber seinen Wohnsitz oder die von ihm besuchte Fahrlehrerausbildungsstätte oder Ausbildungsfahrschule ihren Sitz in Bayern hat.
Die Zulassung erfolgt jeweils für die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung (schriftlicher sowie mündlicher Teil), einschließlich eventueller Wiederholungsprüfungen. Jeder Bewerber wird mit vorliegender Zulassung zu den Prüfungen automatisch mit eingeplant. Für eventuell nötige Wiederholungen der Fachkundeprüfung hat sich der Bewerber selbst bei der Regierung von Oberbayern schriftlich anzumelden. Hierbei ist der jeweilige Ladungsschluss zu beachten sowie die maximale Höhe der Fehlstunden vor Antritt zur schriftlichen Fachkundeprüfung.
Die Zulassung zu den Lehrproben bei Klasse BE ist gesondert zu beantragen. Zusätzlich muss der Regierung von Oberbayern das „Formblatt Lehrproben“, welches der Bewerber nach bestandener fahrpraktischer Prüfung und Fachkundeprüfung von dieser erhält, ausgefüllt zurück gesandt werden. Ein Termin für die Lehrproben wird erst angesetzt, wenn die Zulassung und das Formblatt vorliegen.
Die Prüfungsgebühren betragen:
Die Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses – mit Ausnahme der Auslagen – ein.
Die Gebühr ist auch zu entrichten für Teile, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.
Die Zulassung zur Prüfung sollte spätestens 6 Wochen vor den vorgesehenen Prüfungsterminen vorliegen. Das gilt auch für die Übersendung für das "Formblatt Lehrproben" durch den Bewerber an die Regierung von Oberbayern.
Die Anwärterbefugnis ist auf zwei Jahre befristet (§ 9 Abs. 1 Satz 4 FahrlG); die Lehrproben sind innerhalb dieser Frist abzulegen.
Der Bewerber muss innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 FahrlG zum Fahrlehrer ausgebildet worden sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG).
Sie möchten in Deutschland als Fahrlehrer oder Fahrlehrerin arbeiten? Dann brauchen Sie eine Fahrlehrerlaubnis. Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie in Deutschland - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - eine Fahrlehrerlaubnis erhalten.