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Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis

Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb/ohne Bestehen einer gewerblichen Niederlassung Waren vertreiben oder ankaufen, Leistungen anbieten oder als Schausteller tätig sein wollen, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte). 

Online-Verfahren

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Ergänzung: Landratsamt Donau-Ries

Für Sie zuständig

Landratsamt Donau-Ries - Team 301 - Gewerbe, Landwirtschaft

Leistungsdetails

Für die Ausübung eines Reisegewerbes ist im Gegensatz zu einer gewerblichen Betätigung im stehenden Gewerbe grundsätzlich keine Gewerbeanzeige, sondern eine behördliche Erlaubnis (Reisegewerbekarte) erforderlich.

Ein Reisegewerbe übt aus, wer außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder ohne Bestehen einer solchen Niederlassung ohne vorhergehende Bestellung Waren vertreibt oder ankauft Leistungen anbietet und/oder Bestellungen auf Leistung aufsucht. Hierunter fällt insbesondere das Aufsuchen von Wohnungen oder Geschäften (Haustürgeschäfte) ohne vorhergehende Bestellung oder das Anbieten von Waren und Leistungen auf der Straße oder auf Plätzen, z. B. von nicht ortsfesten Verkaufsständen aus.

Ein Reisegewerbe übt ferner aus, wer unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt (volksfesttypische Geschäfte).

Ist Betriebsinhaber eine Personengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit, ist für jeden reisegewerbetreibenden Gesellschafter eine Reisegewerbekarte zu erteilen.

Bestimmte Tätigkeiten sind reisegewerbekartenfrei, so z. B. das Feilbieten von Waren gelegentlich der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Gemeinde oder der Vertrieb selbstgewonnener Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei.

Einige der reisegewerbekartenfreien Gewerbe unterliegen aber einer Anzeigepflicht bei der zuständigen Gemeinde, sofern das Gewerbe nicht ohnehin gewerbeanzeigepflichtig ist. Dies sind:

  • das Feilbieten von Waren, Aufsuchen von Bestellungen, Anbieten von Leistungen oder Aufsuchen von Bestellungen auf Leistungen in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner hat,
  • der Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle,
  • das Feilbieten von Druckwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten.

Bestimmte Tätigkeiten sind im Reisegewerbe verboten, so z. B. grundsätzlich der Vertrieb von Giften und gifthaltigen Waren, Bruchbändern, elektromedizinischen Geräten, Wertpapieren, Edelmetallen.

Schausteller haben für bestimmte Tätigkeiten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen (Schaustellerhaftpflichtverordnung).

Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, sie während der Ausübung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Verlangen den zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen und seine Tätigkeit auf Verlangen bis zur Herbeischaffung der Reisegewerbekarte einzustellen. Auf Verlangen hat er die von ihm geführten Waren vorzulegen.

Übt der Inhaber der Reisegewerbekarte die Tätigkeit nicht in eigener Person aus, ist er verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen; dies gilt auch, wenn die Beschäftigten an einem anderen Ort als der Inhaber tätig sind.

Erlaubnisvoraussetzungen ist die Zuverlässigkeit des Gewebetreibenden.

  • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
  • Führungszeugnis für Behörden
    (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Gewerbezentralregisterauszug
    (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • für EU-Bürger: Zuverlässigkeitsnachweis aus dem Herkunftsstaat in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung;
    ggf. Ersetzung durch Versicherung an Eides statt oder vergleichbare Handlungen
  • für Nicht-EU-Bürger: Zuverlässigkeitsnachweis

    Amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder Auszug aus der Strafliste (Strafregister) des Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

  • bei eingetragenen Firmen: Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung)
  • für Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel, der selbständige Tätigkeit erlaubt
  • bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
  • ggf. Genehmigung des Familiengerichts für Minderjährige

Sie müssen die Erlaubnis bei der Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, beantragen.

  • Reisegewerbekarte: 30 bis 4500 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif Nr. 5.III.5/23.1.1)
  • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug: je 13 EUR

Sie müssen die Erlaubnis vor Beginn der Tätigkeit beantragen.

Dauer des Verfahrens ca. 2 - 4 Wochen

verwaltungsgerichtliche Klage

  • Gaststättenerlaubnis; Beantragung

    Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Ausschank alkoholischer Getränke betreiben wollen, benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis. Wenn Sie eine erlaubnispflichtige Gaststätte durch einen Stellvertreter betreiben, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis.

  • Gaststättenrechtliche Gestattung; Beantragung
    Wenn Sie aus besonderem Anlass ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe (Alkoholausschank) betreiben wollen, benötigen Sie eine gaststättenrechtliche Gestattung.
  • Gelegentliches Feilbieten von Waren; Beantragung einer Erlaubnis

    Wenn Sie zu einem besonderen Anlass, etwa zu einem öffentlichen Fest, einer Messe oder einem Markt Waren zum Sofortverkauf anbieten möchten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis von der zuständigen Stelle. Es ist keine Reisegewerbekarte erforderlich.

  • Gewerbeanzeige; Gewerbeabmeldung

    Wenn Sie den Gewerbebetrieb aufgeben oder verlegen, müssen Sie dies anzeigen.

  • Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung
    Wenn Sie ein stehendes Gewerbe anfangen wollen, müssen Sie dies anzeigen. Anzeigepflichtig ist auch der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle, sowie die Verlegung des Betriebs.
  • Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung durch EU-Bürger
    Wenn Sie ein stehendes Gewerbe anfangen wollen, müssen Sie dies anzeigen. Anzeigepflichtig ist auch der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle, sowie die Verlegung des Betriebs.
  • Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung durch Nicht-EU-Bürger
    Wenn Sie ein stehendes Gewerbe anfangen wollen, müssen Sie dies anzeigen. Anzeigepflichtig ist auch der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle, sowie die Verlegung des Betriebs.
  • Gewerbeanzeige; Gewerbeummeldung
    Wesentliche Änderungen der gewerblichen Tätigkeit und die Verlegung des Betriebs innerhalb der Gemeinde müssen angezeigt werden.
  • Gewerbezentralregisterauszug; Beantragung

    Wenn Sie ein Gewerbe ausüben möchten und dafür einen Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit brauchen, können Sie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen.  

  • Marktfestsetzung; Beantragung
    Wenn Sie einen Markt für gewerbliche Anbieter veranstalten wollen, können Sie eine behördliche Festsetzung beantragen. Ihnen werden dann bestimmte Marktprivilegien zuteil.
  • Reisegewerbe; Anzeige einer nicht erlaubnispflichtigen Tätigkeit
    Bestimmte nicht erlaubnispflichtige Tätigkeiten im Reisegewerbe sind bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen.
  • Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis durch EU-Bürger

    Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb/ohne Bestehen einer gewerblichen Niederlassung Waren vertreiben oder ankaufen, Leistungen anbieten oder als Schausteller tätig sein wollen, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

  • Reisegewerbe; Beantragung einer Erlaubnis durch Nicht-EU-Bürger

    Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb/ohne Bestehen einer gewerblichen Niederlassung Waren vertreiben oder ankaufen, Leistungen anbieten oder als Schausteller tätig sein wollen, brauchen Sie in der Regel eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte). 

  • Wanderlager; Anzeige

    Wenn Sie ein Wanderlager zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen veranstalten wollen, müssen sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Stand: 09.04.2025
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie