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Witwen- oder Witwerrente aus der landwirtschaftlichen Alterskasse; Beantragung

Als Hinterbliebene oder Hinterbliebener können Sie von der landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) eine Witwen- oder Witwerrente erhalten.

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Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
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Leistungsdetails

Eine Witwen- oder Witwerrente erhalten Sie auf Antrag, wenn

  • Sie nicht wieder geheiratet haben.
  • Ihre verstorbene Partnerin oder Ihr verstorbener Partner die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 5 Jahren erfüllt hat. 
  • und Sie entweder
    • ein Kind erziehen, das unter 18 Jahre alt ist oder 
    • erwerbsgemindert sind oder 
    • die für Sie maßgebliche Altersgrenze erreicht haben.

Die maßgeblichen Altersgrenzen für eine Witwen- oder Witwerrente:

  • Für Todesfälle von 2012 bis 2028 wird die bisherige Altersgrenze von 45 Jahren stufenweise angehoben. Das Mindestalter von 47 Jahren gilt erst für Todesfälle ab 2029.

Die Regelungen gelten gleichermaßen für hinterbliebene Ehe- sowie eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner. 

Höhe und Dauer:

  • Eine Witwen- oder Witwerrente wird aus dem Versicherungskonto des oder der Verstorbenen gezahlt. Von diesem Versicherungskonto hängt ab, wie hoch Ihre jeweilige Witwen- oder Witwerrente ist.
  • In den ersten 3 Kalendermonaten nach dem Tod ist Ihre Witwen- oder Witwerrente so hoch wie die Rente des oder der Verstorbenen (sogenanntes Sterbevierteljahr).
  • Sie erhalten 55 Prozent der Rente, die der oder die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes bekommen hatte oder bekommen hätte.
  • Durch Abschläge kann die an Sie ausgezahlte Rente geringer sein. Sie richtet sich danach, wie alt Ihre Partner oder Ihr Partner wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Kinderzuschlag erhalten.
  • Wenn Sie weitere Einkünfte haben, die über einem bestimmten Freibetrag liegen, werden diese teilweise auf Ihre Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Wie hoch der Freibetrag ist, wird individuell berechnet. Ausnahme: In den ersten 3 Kalendermonaten (Sterbevierteljahr) nach dem Tod werden Ihre eigenen Einkünfte nicht angerechnet.

Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht:


Die Gesetze für die Witwen- oder Witwerrente wurden ab 2002 geändert. Je nach Zeitpunkt des Todes sowie Ihrer Eheschließung oder Lebenspartnerschaft können Sie unter Umständen eine Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht erhalten. Die Berechnung kann dann abweichen:

  • Es werden 60 statt 55 Prozent der Rente des oder der Verstorbenen zugrunde gelegt.
  • Es werden weniger Einkommensarten angerechnet. Es gibt keinen Kinderzuschlag.
     

  • Sie erhalten eine Witwen- oder Witwerrente von der Landwirtschaftlichen Alterskasse, wenn die verstorbene Person die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 5 Jahren erfüllt hat.
    • Bei der Wartezeit von 5 Jahren werden alle Pflichtbeiträge sowie auch freiwillige Beiträge berücksichtigt, welche an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt wurden oder die als gezahlt gelten. Beiträge für Zeiten vor dem 01.01.1995 werden in der Regel nur angerechnet, wenn diese lückenlos gezahlt sind.
    • Die Wartezeit von 5 Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn die oder der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (Versicherungsfall) gestorben ist und zu diesem Zeitpunkt versicherungspflichtig war.
    • Wurde zu Gunsten der oder des Verstorbenen ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird das übertragene Anrecht in Wartezeitmonate umgerechnet.

Zeiten aus anderen Versorgungssystemen

  • Auch Zeiten aus anderen Versorgungssystemen, also zum Beispiel Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, können auf die Wartezeit angerechnet werden, wenn die oder der Verstorbene mindestens für einen Monat Beiträge zur LAK gezahlt hat.
  • Überschneiden sich die fremden Zeiten mit denen der LAK, können die Fremdzeiten nicht zeitgleich anrechnet werden.
    • Dies gilt auch, wenn die oder der Verstorbene im selben Zeitraum als Unternehmerin oder Unternehmer von der Versicherungspflicht zur Alterskasse befreit war.
    • Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als mitarbeitendes Familienmitglied  hingegen steht der Anrechnung von in dieser Zeit zurückgelegten fremden Zeiten nicht entgegen.

Folgende Zeiten aus anderen Versorgungssystemen können angerechnet werden:

  • Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Deutschen Rentenversicherung und gleichgestellte Zeiten der Sozialversicherung der ehemaligen DDR, 
  • Zeiten der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, zum Beispiel als 
    • Beamtin oder Beamter
    • Richterin oder Richter
    • Berufs- oder Zeitsoldatin oder -soldat sowie
    • als sonstige beamtenähnlich abgesicherte Person, 
  • Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, zum Beispiel
    • Angestellte und selbstständig Tätige, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören; 
    • Lehrerinnen und Lehrer und Erzieherinnen und Erzieher an privaten Schulen, falls eine beamtenähnliche Absicherung besteht, 
  • bestimmte ausländische Zeiten nach über- und zwischenstaatlichem Recht

Weitere allgemeine Voraussetzungen:

  • Sie haben nicht wieder geheiratet.
  • Sie waren zur Zeit des Todesfalls seit mindestens einem Jahr verheiratet oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner.
    • Ausnahme: Manchmal genügt es, wenn Sie kürzer als ein Jahr verheiratet waren. Das gilt zum Beispiel, wenn Ihre Partnerin oder Ihr Partner bei einem Unfall gestorben ist.
    • Wenn Sie wieder neu heiraten, endet Ihre Witwen- oder Witwerrente. 

Die Witwen- oder Witwerrente können Sie erhalten, wenn Sie

  • die aktuelle Altersgrenze erreichen:
    • Altersgrenze bei Todesfall im Jahr 2021: 45 Jahre und 10 Monate
    • Diese Altersgrenze steigt bis 2029 stufenweise auf 47 Jahre.
  • die aktuelle Altersgrenze erreicht haben oder
  • erwerbsgemindert sind oder
  • ein eigenes Kind oder ein Kind der oder des Verstorbenen unter 18 Jahren erziehen oder
  • für ein behindertes eigenes Kind oder Kind des Verstorbenen sorgen, unabhängig von dessen Alter.

Sie können Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nach altem Recht haben, wenn

  • Ihr Partner oder Ihre Partnerin vor dem 01.01.2002 gestorben ist oder
  • Sie vor dem 01.01.2002 geheiratet haben und
  • Ihr Partner oder Ihre Partnerin vor dem 02.01.1962 geboren wurde.

In diesen Fällen können Sie die Rente auch dann erhalten, wenn Sie

  • kürzer als 1 Jahr verheiratet waren.

Wenn Ihre Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden wurde, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch

  • trotz bereits geschiedener Ehe oder
  • bei erneuter Ehe oder Lebenspartnerschaft, die wieder aufgelöst wurde

eine spezielle Witwen- oder Witwerrente erhalten.

Eine sogenannte Witwen- oder Witwerrente nach der oder dem vorletzten Ehepartnerin oder Ehepartner können Sie erhalten, wenn Sie

  • nach dem Tod Ihrer früheren Partnerin oder Ihres Partners wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingetragen haben und 
  • die neue Verbindung nun aufgelöst oder aufgehoben wurde.
     

  • Erforderliche Unterlage/n
    • gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Sterbeurkunde
    • Heiratsurkunde
      • Angaben zu Ihren Einkünften
    • bei Antragsstellung durch andere Personen: 
    • Vollmacht oder 
    • Beschluss des Gerichts
       

Die Witwen- oder Witwerrente können Sie schriftlich, persönlich oder online beantragen:

Schriftliche Antragstellung:

  • Laden Sie das Antrags- und Anlageformular zur Witwen- oder Witwerrente auf der Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) herunter. Füllen Sie diese vollständig aus und stellen Sie die benötigten Unterlagen zusammen.
  • Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag können Sie mit den erforderlichen Unterlagen per Post an Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse senden.
  • Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse prüft Ihren Antrag. Sie bekommen per Post oder in Ihr elektronisches Postfach bei der SVLFG einen schriftlichen Bescheid.

Hinweis: Ihren Rentenantrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür bitte eine entsprechende Vollmacht bei Ihrer Landwirtschaftlichen Alterskasse ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse ausschließlich an Ihre bevollmächtigte Person. 
 

Persönliche Antragstellung im Beratungsgespräch:

  • Stellen Sie die benötigten Unterlagen zur Antragstellung zusammen und vereinbaren Sie einen Termin bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse oder einer Beratungsstelle der SVLFG.
  • In Ihrem Gespräch wird Ihr Rentenantrag aufgenommen.
  • Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse prüft Ihren Antrag. Sie bekommen per Post oder in Ihr elektronisches Postfach bei der SVLFG einen schriftlichen Bescheid.

Antragstellung per Online-Verfahren:

  • Gehen Sie auf das Online-Portal der SVLFG und melden Sie sich dort an.
  • Füllen Sie das Formular aus und laden Sie die notwendigen Unterlagen hoch. Danach senden Sie Ihren Rentenantrag online ab. Sie erhalten den Antrag als PDF in das Online-Postfach.
  • Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse prüft Ihren Antrag. Sie bekommen in Ihr elektronisches Postfach bei der SVLFG einen schriftlichen Bescheid. 
     

Zahlung der Rente: Wenn der oder die Verstorbene

  • bereits eine eigene Rente erhalten hat, beginnt Ihre Witwen- oder Witwerrente frühestens mit dem Monat nach dem Todesfall.
  • noch keine eigene Rente erhalten hat, beginnt Ihre Witwen- oder Witwerrente mit dem Todestag

Antragsfristen:

  • Stellen Sie den Antrag spätestens 12 Kalendermonate nach dem Todestag.
  • Stellen Sie den Antrag später, wird die Rente rückwirkend für nicht mehr als 12 Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.
     

Wenn Sie sämtliche erforderlichen Antragsunterlagen vorlegen, entscheidet die Landwirtschaftliche Alterskasse in der Regel innerhalb von 3 Monaten. (2 bis 13 Wochen)

  • Gegen den Hinterbliebenenrentenbescheid kann innerhalb eines Monats (im Ausland 3 Monate) nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. 
  • Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein, können Sie vor dem Sozialgericht klagen.
     

Stand: 11.02.2024
Redaktionell verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Soziales