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Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist mit Ablauf des 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten. Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) ist damit zum 1. Februar 2020 in Kraft getreten. Das Vereinigte Königreich ist seitdem kein EU-Mitgliedstaat mehr. Die Übergangsphase läuft bis zum 31. Dezember 2020.
Das Austrittsabkommen sieht vor, dass die zum Ende der Übergangsphase im Bundesgebiet lebenden britischen Staatsangehörigen sowie ihre Familienangehörigen grundsätzlich eine Rechtsstellung behalten, die dem bis dahin ausgeübten Freizügigkeitsrecht sehr ähnlich ist. Dieses Aufenthaltsrecht wird durch das sog. Aufenthaltsdokument-GB bescheinigt (§ 16 Freizügigkeitsgesetz/EU – FreizügG/EU) und besteht kraft Gesetzes.
Damit die Ausländerbehörden wissen, wem sie das Aufenthaltsdokument-GB auszustellen haben, müssen britische Staatsangehörige ihren Aufenthalt unverzüglich dort anzeigen. Die Aufenthaltsanzeige erfordert bestimmte Inhalte, nämlich: hinreichende Identifizierbarkeit, die Mitteilung des Aufenthalts im Bundesgebiet sowie den Anlass der Mitteilung. Anschließend erhalten Sie eine Bestätigung über die Vornahme der Aufenthaltsanzeige. Diese Bestätigung entfaltet keine rechtliche Wirkung, sondern dokumentiert nur die Vornahme der Aufenthaltsanzeige.
Zur Ausstellung des Aufenthaltsdokuments-GB als Nachweis des Aufenthaltsrechts setzt sich die Ausländerbehörde mit Ihnen in Verbindung. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Die Ausländerbehörde prüft dabei Ihre Identität. Die Ausländerbehörde ist zudem berechtigt, zu überprüfen, ob Sie unter das Austrittsabkommen fallen. Hierzu können Nachweise verlangt werden, aus denen schlüssig hervorgeht, dass Sie am 31. Dezember 2020 und weiterhin in Deutschland wohnen oder früher in Deutschland gewohnt hatten und sich nicht zu lange außerhalb Deutschlands aufgehalten und daher Ihre Rechte behalten haben. In Einzelfällen darf die Ausländerbehörde auch prüfen, ob die übrigen Freizügigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind – insbesondere, ob Sie entweder erwerbstätig sind, im Rahmen der zulässigen Fristen oder mit Aussicht auf Erfolg arbeitssuchend sind oder aber Ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken können, obwohl Sie nicht erwerbstätig oder arbeitssuchend sind. Ihre Ausländerbehörde wird Ihnen mitteilen, falls Sie weitere Belege vorlegen müssen.
Die Familienangehörigen, die ihr Aufenthaltsrecht bislang von britischen Staatsangehörigen abgeleitet haben, besitzen ebenfalls ein Aufenthaltsrecht auf Grundlage des Austrittsabkommens. Sie unterliegen keiner Anzeigepflicht gegenüber der Ausländerbehörde.
Es ist aber sinnvoll, bereits in der Aufenthaltsanzeige Angaben zu Familienangehörigen zu machen.
Anzeigepflichtig sind britische Staatsangehörige, die
Sollten Sie auch die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats besitzen, wenden Sie sich an die für Sie zuständige Ausländerbehörde. Dies gilt auch, wenn Sie Familienangehöriger eines Deutschen oder Staatsangehörigen eines EU- bzw. EWR-Staats sind.
Die Ausländerbehörde wird Ihnen mitteilen, falls Sie weitere Belege vorlegen müssen.
Die Aufenthaltsanzeige erfolgt gegenüber der Ausländerbehörde. Sie kann online abgegeben werden, sofern die für Sie zuständige Ausländerbehörde diesen Weg eröffnet hat. Anderenfalls informieren Sie sich bei der Ausländerbehörde über die Form der Abgabe.
Im Anschluss an die Aufenthaltsanzeige wird eine Bestätigung hierüber ausgestellt.
Die Ausländerbehörde setzt sich anschließend mit Ihnen in Verbindung und teilt Ihnen das weitere Vorgehen mit.
Mit der Aufenthaltsanzeige sind keine Kosten verbunden.
Die Gebühr für das infolge der Aufenthaltsanzeige als Nachweis des Aufenthaltsrechts auszustellende Aufenthaltsdokument-GB beträgt so viel wie für einen deutschen Personalausweis