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Hobbyweinberg; Anzeige der Anpflanzung, Wiederbepflanzung oder Rodung

Wenn Sie eine Hobbyweinberg anlegen, roden oder wiederbepflanzen müssen Sie dies anzeigen.

Für Sie zuständig

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Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau
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Leistungsdetails

Hobbypflanzungen sind der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) zu melden. Mehrere Hobbypflanzungen sind hierbei zusammen zu zählen.

Die Meldepflicht gilt auch für die Rodung einer solchen Anlage und den Bewirtschafterwechsel und ist mittels des Meldebogens "nicht genehmigungspflichtige Rebflächen bis 1.000 m²" anzuzeigen. Durch die Rodung von solchen Hobbyweinbergen entstehen keine Wiederbepflanzungsrechte für Weinreben. Vielmehr wird bei der Rodung und Neubestockung des Hobbyweinbergs erneut von der Sonderregelung über Hobbyweinberge Gebrauch gemacht.

Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind, ist auch ohne Genehmigung für Rebpflanzungen möglich, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind:

  • Die Fläche darf 0,1 ha nicht überschreiten (hierbei sind auch alle anderen derartigen Flächen desselben Nutzungsberechtigten zu berücksichtigen) und
  • der betreffende Weinerzeuger erzeugt weder Wein noch andere Weinbauerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken.

Hobbypflanzungen sind der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau zusammen mit einem Flurkartenauszug, in dem der Umfang der Pflanzung markiert ist, zu melden.

Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen sind zu dem auf die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung folgenden 31. Mai der zuständigen Stelle mitzuteilen.

Stand: 25.09.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau