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Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die dauerhaft Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des Inkasso, als Rentenberater und als Rechtskundiger in einem ausländischen Recht erbringen möchten (registrierte Personen), bedürfen hierzu einer Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Der Antrag ist an die Registrierungsbehörde zu richten, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll.
Voraussetzung für die Registrierung sind persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, theoretische und praktische Sachkunde sowie eine Berufshaftpflichtversicherung (§ 12 Abs. 1 RGD)
Die theoretische Sachkunde ist bei der zuständigen Stelle anhand von Zeugnissen nachzuweisen. Die praktische Sachkunde setzt in der Regel eine mindestens zwei Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsausübung oder praktische Berufsausbildung voraus. Hiervon müssen im Falle der beabsichtigten Erbringung von Inkassodienstleistungen in der Regel zwölf Monate und im Falle der beabsichtigen Erbringung von Rentenberatungsleistungen 18 Monate im Inland erfolgen.
Ist die antragstellende Person berechtigt, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Inkassodienstleistungen oder Rentenberatungsleistungen zu erbringen oder einen vergleichbaren Beruf auszuüben, so kann die Sachkunde auch durch einen mindestens sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachgewiesen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die antragstellende Person einen Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis im Sinne des Art. 11 Buchstabe b, c, d, oder e der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie vorlegen kann. Über die Einzelheiten hierzu informiert die zuständige Stelle.
Wird Ihr Antrag auf Registrierung abgelehnt, kann Klage zum Verwaltungsgericht erhoben werden.
Vor der erstmaligen Erbringung vorübergehender und gelegentlicher Rechtsdienstleistungen in Deutschland müssen Sie sich bei der Registrierungsbehörde anmelden.