Logo Bayernportal

Flurstücksgrenze; Beantragung einer Grenzfeststellung

Eine Grenzfeststellung nennt man die Aufdeckung und Überprüfung vorhandener Grenzzeichen, die Abmarkung bisher unabgemarkter Grenzen oder die Wiederherstellung verlorengegangener Grenzzeichen. Sie können eine Grenzfeststellung beantragen.

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Für Sie zuständig

Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Miesbach

Leistungsdetails

Eine Abmarkungspflicht für Grenzen gibt es erst seit 1900. Das ist der Grund dafür, dass es in Bayern noch viele Grenzen gibt, die weder abgemarkt noch den Eigentümern genau bekannt sind. Rechtssicherheit wird durch die Neuvermessung und Abmarkung dieser Grenzen durch die staatlichen Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung geschaffen.

Des Weiteren gehen Grenzzeichen aus verschiedenen Gründen verloren (Bauarbeiten, Feldbearbeitung usw.) bzw. sie werden verschüttet.

Die Grenzfeststellung besteht also aus der Abmarkung bisher unabgemarkter Grenzen und dem Aufdecken von Grenzzeichen (mit Überprüfung) bzw. der Wiederherstellung verlorengegangener Grenzzeichen.

Wenn Sie an Ihrer Grundstücksgrenze die Grenzsteine nicht finden, so können Sie dort eine Grenzfeststellung beantragen.

Sie müssen die Grenzfeststellung beim zuständigen Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung beantragen.

Die Gebühr bemisst sich nach der Anzahl der in der Örtlichkeit sowohl festgestellten alten als auch festgelegten neuen Grenzpunkte.

Die Gebühren für die Grenzpunkte betragen:

  • für den 1. Grenzpunkt: 260 EUR
  • für den 2. bis 30. Grenzpunkt: je 85 EUR
  • für den 31. bis 100. Grenzpunkt: je 70 EUR
  • für alle weiteren Grenzpunkte: je 60 EUR

Zusätzlich wird die Summe der Grenzpunktgebühren noch mit einem Wertfaktor multipliziert, der abhängig vom Bodenwert (Verkehrswert) der behandelten Flurstücke ist:

  • bis 5 EUR - Wertfaktor 0,8
  • über 5 bis 25 EUR - Wertfaktor 1,0
  • über 25 bis 50 EUR - Wertfaktor 1,3
  • über 50 bis 200 EUR - Wertfaktor 1,7
  • über 200 bis 500 EUR - Wertfaktor 2,0
  • über 500 bis 2500 EUR - Wertfaktor 2,5
  • über 2500 bis 4000 EUR - Wertfaktor 3,5
  • über 4000 EUR - Wertfaktor 4,0

Der Antrag kann zudem für einen Aufschlag von 20% vordringlich gestellt werden.

Hinzu kommen ggf. die Gebühren für die Feldgeschworenen zur Ausführung der Abmarkung.

keine

verwaltungsgerichtliche Klage

  • Flurstücke; Beantragung einer Vermessung zur Zerlegung oder Verschmelzung
    Bei einer Zerlegung (Teilung) werden neue Flurstücksgrenzen festgelegt. Bei einer Verschmelzung (Vereinigung) werden unmittelbar aneinandergrenzende Flurstücke zusammengelegt. Beide Arten von Grenzänderungen werden aufgrund eines Vermessungsantrags durchgeführt.
  • Gebäudeeinmessung; Durchführung

    Die Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung sind gesetzlich verpflichtet, auch den aktuellen Gebäudebestand im Liegenschaftskataster zu dokumentieren. Eine Karte der Grundstücksgrenzen ohne darauf befindliche Gebäude wäre zudem nur begrenzt nützlich.

Stand: 15.07.2024
Redaktionell verantwortlich: Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung