Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Als Fahrzeughalter müssen Sie der Zulassungsbehörde alle eintragungspflichtigen Änderungen am Fahrzeug, wie Umbauten oder Nachrüstungen, mitteilen.
Herrenstr. 5
93444 Bad Kötzting
Herrenstr. 5
93444 Bad Kötzting
Rachelstr. 6
93413 Cham
Postfach 1432
93404 Cham
Landgerichtstr. 13
93426 Roding
Landgerichtstr. 13
93426 Roding
Obere Bräuhausstr. 14
93449 Waldmünchen
Obere Bräuhausstr. 14
93449 Waldmünchen
Sie möchten technische Änderungen an Ihrem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger vornehmen? Dadurch kann die Betriebserlaubnis erlöschen. Sie müssen nachweisen, dass die technischen Änderungen den Vorschriften entsprechen. Die Zulassungsbehörde kann Ihnen dann eine neue Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erteilen.
Erkundigen Sie sich vor dem Ein- oder Umbau, ob
Wenden Sie sich mit diesen Fragen an amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen für die Genehmigung von Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienst.
Bestimmte technische Änderungen, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen, müssen Sie von einem amtlich anerkannten Sachverständigen der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr oder einem für die Genehmigung von Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienst begutachten lassen. Änderungen, die eine Anbauabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO erforderlich machen, können auch von einem Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Kfz-Überwachungsorganisation (zum Beispiel TÜV-SÜD, TÜV Rheinland, TÜV Nord, TÜV Hessen, TÜV Thüringen DEKRA, GTÜ, KÜS, FSP,) abgenommen. Im Anschluss daran müssen Sie bestimmte Änderungen der Zulassungsbehörde so schnell wie möglich mitteilen. Darunter fallen etwa:
Voraussetzungen für die Übernahme der technischen Änderungen in die Fahrzeugdokumente sind:
Sie oder Ihre Vertretung müssen die technischen Änderungen der zuständigen Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung melden und ggf. eine neue Betriebserlaubnis beantragen.
Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen dazu ein Formular zum Download zur Verfügung. Informationen über die Zulassungsbehörden finden Sie unter "Weiterführende Links".
Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen.
Die Gebühr ist abhängig vom Verwaltungsaufwand (ab 11,40 EUR).
Falls Sie noch im Besitz von Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein sind, die vor dem 01.10.2005 ausgestellt wurden, ist der Umtausch in neue Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) erforderlich. Die Kosten für den Umtausch trägt der Fahrzeughalter.
Die Fristen im Sachverständigengutachten sind zu beachten.
Wenn sich Ihre Adresse ändert oder Ihr Name müssen Sie die Änderung der Halterdaten in Ihren Zulassungsdokumenten beantragen.
Wenn Sie ein Zulassungsdokument verloren haben oder es gestohlen wurde, müssen Sie die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I oder II beantragen.