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Wenn Sie im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen tätig sind und für Sie eine Dienstordnung gilt, können Sie eine Teilkostenerstattung vereinbaren. Sie zahlen medizinische Leistungen zunächst selbst und bekommen Ihre Auslagen unter bestimmten Voraussetzungen erstattet.
Für bestimmte Beschäftigte von gesetzlichen Krankenkassen und deren Verbänden gelten beamtenrechtliche Grundsätze, auch wenn sie privatrechtlich angestellt sind. Wenn für Sie eine sogenannte Dienstordnung gilt, können Sie sich bei Ihrer Krankenkasse für eine Teilkostenerstattung von Leistungen entscheiden. Eine Teilkostenerstattung wählen können außerdem
Bei der Teilkostenerstattung zahlen Sie Leistungen, die ansonsten über die elektronische Gesundheitskarte abgerechnet würden, auf Rechnung. Die Rechnung reichen Sie bei Ihrer Krankenkasse ein und bekommen dann Ihre Auslagen ganz oder teilweise erstattet.
Die Satzung Ihrer Krankenkasse legt fest, ob und in welcher Höhe sowie für welche Leistungen Sie eine Teilkostenerstattung wählen können und wie das Verfahren genau abläuft.
In der Regel legen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse im Voraus auf die Teilkostenerstattung für einen bestimmten Versorgungsbereich fest.
Sie sind bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder einem der Krankenkassenverbände angestellt und für Sie ist eine Dienstordnung vertraglich festgelegt. Sie haben die Teilkostenerstattung auf eigenen Wunsch gewählt.
Die Teilkostenerstattung ist außerdem möglich für:
In Spezialfällen können weitere Unterlagen erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer Krankenkasse.
Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse über das genaue Verfahren zur Teilkostenerstattung.
Die Teilkostenerstattung von Leistungen können Sie per Post sowie – bei vielen gesetzlichen Krankenkassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online beantragen.
Für den Antrag auf Teilkostenerstattung müssen Sie nichts bezahlen.
Für den Antrag müssen Sie keine Fristen beachten. Wie lange Sie an die Teilkostenerstattung für einen Versorgungsbereich gebunden sind, legt die Satzung Ihrer Krankenkasse fest. Die gesetzliche Frist beträgt 2 Jahre.
Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 1 bis 4 Werktage.
Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Krankenkasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen.
Die Krankenkasse entscheidet über Anträge zeitnah, wobei zum Schutz der Patientenrechte die gesetzliche Bearbeitungsfrist eingehalten wird.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Krankenkassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.
Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Krankenkasse versandt werden.