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Zulassungsbescheinigung Teil I und II; Beantragung der Änderung der Halterdaten

Wenn sich Ihre Adresse ändert oder Ihr Name müssen Sie die Änderung der Halterdaten in Ihren Zulassungsdokumenten beantragen.

Für Sie zuständig

Stadt Kempten (Allgäu)

Leistungsdetails

Änderungen der Halterangaben wie z. B. Namensänderung durch Heirat oder Scheidung und Adressänderungen, müssen unverzüglich der Zulassungsbehörde mitgeteilt werden.

Zur Meldung ist der Fahrzeughalter verpflichtet. Soweit er nicht zugleich Eigentümer ist, ist auch dieser verpflichtet.

Die Änderungen werden sowohl in die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) als auch in die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) eingetragen.

Ändert sich nur die Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks muss die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt werden. In diesen Fällen wird entweder eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt oder es wird auf der bisherigen Zulassungsbescheinigung Teil I ein entsprechender Aufkleber angebracht. Es erfolgt keine Änderung der Zulassungsbescheinigung Teil II.

Bei einem Umzug in einen neuen Zulassungsbezirk beachten Sie bitte die Informationen unter "Verwandte Themen" unter "Kraftfahrzeug; Beantragung der Umschreibung oder Wiederzulassung".

Wenn Sie Ihr Fahrzeug auf Kredit gekauft oder geleast haben und der Kredit- oder Leasinggeber die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) zur Sicherung einbehalten hat und die Vorlage erforderlich ist, wenden Sie sich an diesen, damit er das Dokument der Zulassungsbehörde zur Änderung und zum Nachweis der Verfügungsberechtigung herausgibt.

Bevor die Fahrzeugpapiere auf Ihren neuen Namen oder Ihre neue Anschrift geändert werden können, muss die Ummeldung bei der für Sie zuständigen Meldebehörde (Einwohnermeldeamt) erfolgen.

  • Folgende Unterlagen sind erforderlich:
    • bei Namensänderung: Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
    • bei Adressänderungen: Zulassungsbescheinigung Teil I
    • bei alten Papieren: Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief alter Art, wenn noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II vorliegt
    • geänderter Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung; sollte er noch nicht mit dem neuen Namen versehen sein: zusätzlich Heirats- oder Namensänderungsurkunde
    • bei Vertretung: zusätzlich
      • schriftliche Vollmacht
      • Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten und des Vollmachtgebers

      Die Verantwortung zur Feststellung der Identität des Halters liegt bei der jeweiligen Zulassungsbehörde, beachten Sie bitte auch die Angaben auf der betreffenden Internetseite.

    • bei Firmen:
      • natürliche Personen: Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung
      • juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug
      • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gewerbeanmeldung, Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen
    • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (in der Regel in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen)
    • bei minderjährigen Personen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten

Den Antrag auf Änderung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise im Fahrzeugschein müssen Sie persönlich stellen. Sie können auch einen Vertreter mit einer schriftlichen Vollmacht beauftragen.

Das Dokument wird direkt bei der Vorlage von der zuständigen Zulassungsbehörde geändert. Ein Antragsformular ist in der Regel nicht auszufüllen.

Die Zulassungsbehörde gibt die Änderungsmeldung automatisch an das zuständige Hauptzollamt weiter.

Die Änderung der Halterdaten wird von den Zulassungsbehörden auch als Onlinedienst angeboten.

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Die Änderung der Halterdaten ist unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen.

Stand: 09.07.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr