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Bestimmte Betriebe mit besonders großem Gefahrenpotenzial (Betriebsbereiche) unterliegen der Störfall-Verordnung.
An der Kapuzinermauer 1
89312 Günzburg
Postfach 200157
89308 Günzburg
Fronhof 10
86152 Augsburg
86145 Augsburg
Wer mit bestimmten Mengen bestimmter gefährlicher Stoffe umgeht ist Betreiber eines Betriebsbereichs gemäß § 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Die Stoffe und Mengenschwellen sind in der Störfall-Verordnung (Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 12. BImSchV) geregelt. Zudem gibt die Störfall-Verordnung vor, dass der Betreiber eines Betriebsbereichs Maßnahmen ergreifen muss, um Störfälle zu verhindern sowie im Falle eines Störfalls die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten. Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechende Anlage immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig ist oder nicht. In Bayern gibt es derzeit ca. 500 solcher Betriebsbereiche. Meist sind dies großindustrielle Anlagen wie z. B. Raffinerien und Chemiebetriebe, aber auch Biogasanlagen und Gefahrstofflager können Betriebsbereiche sein.
Die Sicherheit der Personen im Betriebsbereich und auch in der Nachbarschaft sowie der Schutz der Umwelt müssen gewährleistet sein, sonst darf die Anlage des Betriebsbereichs, von der eine unzulässige Gefährdung ausgeht, nicht betrieben werden. Bei den Vorkehrungen zur Verhinderung von Störfällen sind durch den Betreiber verschiedene Ursachen zu berücksichtigen, es sei denn diese können vernünftigerweise ausgeschlossen werden. Solche Ursachen können beispielsweise betriebliche Gefahrenquellen wie das Versagen einer technischen Einrichtung, aber auch umgebungsbedingte Gefahrenquellen (z. B. Erdbeben, Hochwasser, Infrastruktur) oder die Eingriffe Unbefugter sein. Jeder Betreiber von Betriebsbereichen ist zudem verpflichtet, ein sogenanntes Sicherheitsmanagementsystem einzurichten und anzuwenden.
Bei der Neuansiedlung von Betriebsbereichen und bei Änderungen in ihrer Umgebung (z. B. heranrückende Wohnbebauung) sind ausreichende Abstände zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu gewährleisten. Der Betreiber eines Betriebsbereichs mit einem besonders großen Gefahrenpotenzial (Betriebsbereich der „oberen Klasse“) muss einen detaillierten Sicherheitsbericht erstellen und alle Personen und Einrichtungen mit Publikumsverkehr sowie Betriebsstätten, oder benachbarte Betriebsbereiche, die von einem Störfall betroffen sein könnten, ausführlich über Sicherheitsmaßnahmen und über das richtige Verhalten im Fall eines Störfalls informieren. Auch Betreiber von Betriebsbereichen mit geringerem Gefahrenpotenzial (Betriebsbereiche der „unteren Klasse“) haben in der Regel der Öffentlichkeit verschiedene Informationen zugänglich zu machen.
Zuständige Behörden in Bayern sind die Immissionsschutz- und - sofern externe Notfallpläne zu erstellen sind - die Katastrophenschutzbehörden, (d. h. in der Regel die Kreisverwaltungsbehörde, also das Landratsamt oder die kreisfreie Gemeinde). Da der Umgang mit gefährlichen Stoffen auch die Beschäftigten betrifft, die unmittelbar mit diesen Stoffen arbeiten, sind auch die Arbeitsschutzbehörden (Gewerbeaufsichtsämter) in die Überprüfung und Beratung der Betriebsbereiche eingebunden. Weitere betroffene Fachstellen können z. B. wegen des Gewässerschutzes auch die Wasserwirtschaftsbehörden sein. Die störfallrechtliche Überwachung mit Beteiligung aller betroffenen Behörden erfolgt unter Federführung der zuständigen Regierung.
Wenn Sie an genaueren Informationen über einen bestimmten Betriebsbereich interessiert sind, wenden Sie sich an den Betreiber, denn er hält Informationen über seinen Betrieb und die von ihm getroffenen Maßnahmen bereit.
Europarechtliche Grundlage der Störfall-Verordnung ist die Richtlinie 2012/18/EU vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (sog. Seveso-III-Richtlinie). Die Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie in deutsches Recht erfolgte im Wesentlichen durch Überarbeitung der 12. BImSchV und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Auch für genehmigte Anlagen kann die zuständige Behörde nachträglich Anordnungen erlassen.
Insbesondere genehmigungsbedürftige Anlagen werden regelmäßig daraufhin kontrolliert, ob sie den rechtlichen Vorschriften und dem Genehmigungsbescheid entsprechen. Daneben können sie aus besonderem Anlass überprüft werden.