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Kommunaler Schlachthof; Erlass von Benutzungsbedingungen

Gemeinden können für die Benutzung von gemeindlichen Einrichtungen Benutzungsordnungen erlassen, wenn diese öffentlich-rechtlich verfasst sind. Dies gilt auch für den Schlachthof, der von einer Kommune betrieben wird.

Für Sie zuständig

Diese Leistung wird nicht von allen kommunalen Behörden erbracht. Die für den ausgewählten Ort zuständige kommunale Behörde hat keine Informationen zur Verfügung gestellt. --- Eine Behörde die Informationen bereitstellen möchte, muss sich an die zentrale Redaktion des BayernPortals wenden.

Leistungsdetails

Betreibt die Kommune den Schlachthof in Privatrechtsform (etwa als GmbH), treten an die Stelle von Benutzungsordnungen privatrechtliche Nutzungsbedingungen (in der Regel als allgemeine Geschäftsbedingungen).

Weiterführende Informationen erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung.

Stand: 27.09.2024
Redaktionell verantwortlich: Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales