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Als künstlerisch oder publizistisch selbständig tätige Person können Sie unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich pflichtversichert sein.
Bevor die Künstlersozialkasse (KSK) Ihre Versicherungspflicht feststellen kann, prüft sie, ob Sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen.
Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sind Sie Künstlerin oder Künstler, wenn Sie
Als Publizistin oder Publizist gelten Sie, wenn Sie
Wenn Sie zu einer dieser Personengruppen gehören und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, umfasst Ihre Versicherungspflicht die allgemeine Renten- und gesetzliche Krankenversicherung sowie die soziale Pflegeversicherung. Sie müssen dafür monatlich Beiträge an die Künstlersozialkasse zahlen.
Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind
Als künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätige Person, die gesetzlich pflichtversichert ist, zahlen Sie ungefähr die Hälfte des Gesamtbeitrages an die Künstlersozialkasse.
Die andere Hälfte des Beitrags zahlt die Künstlersozialkasse für Sie.
Ihnen stehen die gleichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse zu wie angestellten Personen. Das umfasst auch einen Anspruch auf Krankengeldzahlung bei Arbeitsunfähigkeit.
Das Künstlersozialversicherungsgesetz sieht verschiedene Ausnahmen von der Versicherungspflicht vor. Zudem gibt es unter bestimmen Voraussetzungen auch Befreiungsmöglichkeiten von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Weitere Auskünfte dazu erhalten Sie von der Künstlersozialkasse.
Als selbstständige Künstler und Publizisten werden Sie grundsätzlich versichert, wenn Sie
Sie müssen sich schriftlich oder mündlich bei der Künstlersozialkasse melden:
Sobald Sie als selbstständiger Künstler oder Publizist die Voraussetzungen für die Aufnahme in die KSK erfüllen, müssen Sie den Antrag stellen.
Abhängig vom Ermittlungsaufwand: 3 bis 6 Monate
Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben und keine Beiträge entrichten, gehen Ihnen unter Umständen bereits erworbene Leistungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung verloren. Dies können Sie durch eine Versicherungspflicht auf Antrag verhindern.