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Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) genannten Berufsbezeichnungen selbstständig tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte), dürfen sich in Deutschland dauerhaft zur Berufsausübung als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates niederlassen.
Europäischer Rechtsanwalt ist, wer eine (oder mehrere) der folgenden Berufsbezeichnungen führen darf:
Der Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist an die Rechtsanwaltskammer zu richten, in deren Bezirk sich der Bewerber niederlassen möchte.
Voraussetzung für die Aufnahme in eine deutsche Rechtsanwaltskammer ist die Vorlage einer Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit zum Anwaltsberuf.
Niedergelassene europäische Rechtsanwälte müssen die deutschen Berufspflichten beachten und die Berufsbezeichnung verwenden, die sie im Herkunftsstaat nach dortigem Recht führen dürfen. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen (wie z.B. in Österreich), muss zusätzlich die Berufsorganisation angeben, der er im Herkunftsstaat angehört (z. B. Rechtsanwaltskammer Wien).
Zugleich dürfen niedergelassene europäische Rechtsanwälte im beruflichen Verkehr die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer", nicht aber die Bezeichnung "europäischer Rechtsanwalt", verwenden.
Die Gebühr für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer beträgt 150 bis 500 Euro. Daneben fällt ein von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer festgelegter jährlicher Kammerbeitrag (etwa 200 bis 340 Euro jährlich) an. Die Gebühren und Beiträge können per Überweisung (auch mittels Online-Banking) bezahlt werden.
keine
Über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung europäischer Rechtsanwälte entscheidet der Anwaltsgerichtshof (§ 35 EuRAG i.V.m. §§ 112a ff. BRAO)
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können sich zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Auch eine Verbindung mit Angehörigen anderer Berufe ist möglich. Diese müssen grundsätzlich von den Rechtsanwaltskammern zugelassen werden.
Ein europäischer Rechtsanwalt darf unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsstaates in Deutschland vorübergehend und gelegentlich anwaltlich tätig werden.
Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation (WTO) können die Aufnahme in eine deutsche Rechtsanwaltskammer beantragen.