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Zur Inbetriebnahme und als Vorrausetzung zum Betrieb von freiwillig errichteten oder baurechtlich geforderten Objektfunkversorgungsanlagen ist das 9-stufige Anzeigeverfahren zu durchlaufen.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Eine stabile und hochverfügbare Funkverbindung ist für die Einsatzkräfte der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) unerlässlich. Dabei ist die Verfügbarkeit des Digitalfunks BOS nicht nur im Freifeld, sondern auch innerhalb von Gebäuden erforderlich.
Digitale Objektfunkversorgungsanlagen (OV-Anlagen) sind Gebäudefunkanlagen, die auf Basis des TETRA-Funkstandards errichtet und betrieben werden. Sie kommen dort zum Einsatz, wo das Digitalfunknetz der BOS im Gebäudeinneren nicht mit ausreichender Signalstärke zur Verfügung steht.
Für die Planung, Errichtung und den Betrieb einer OV-Anlage ist der/die Bauherr/-in bzw. Betreiber/-in verantwortlich. Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens oder aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften können sie zur Errichtung oder Umrüstung einer OV-Anlage verpflichtet werden. Die Ausgestaltung der OV-Anlage richtet sich grundsätzlich nach den Vorgaben der anfordernden BOS.
Für allgemeine Fragen zu OV-Anlagen und dem OV-Anzeigeverfahren in Bayern ist ihr zentraler Ansprechpartner die Autorisierte Stelle Bayern (AS BY).
Die AS BY begleitet das von der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) vorgegebene bzw. vorgeschriebene Anzeigeverfahren.
Durch die Festlegung der Anbindung an das BOS-Digitalfunknetz und die Kontrolle mittels Funkmessung, ob vorgegebene Parameter bei der Errichtung von OV-Anlagen eingehalten wurden, stellt die AS BY sicher, dass OV-Anlagen möglichst rückwirkungs- und damit störungsfrei in das BOS-Digitalfunknetz integriert werden.
Die funktionelle Abnahme der OV-Anlagen obliegt stets in der Verantwortung der anfordernden BOS.
Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens oder aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften kann die Errichtung oder Umrüstung einer Objektfunkanlage gefordert werden.
Folgende Stufen sind im Rahmen des BDBOS Anzeigeverfahrens für OV-Anlagen zu durchlaufen:
Der Fortschritt, die Vorgaben und die Realisierungsdaten der OV-Anlagen werden kontinuierlich über alle Stufen im von der BDBOS vorgegebenen Anzeigeformular dokumentiert.
Es sind die Fristen aus der Baugenehmigung zu beachten.
Zum Betrieb von ortsfesten Funkanlagen (FRT) und Sirenensteuereinheiten (TSE) wird in Bayern das Anmeldeverfahren für ortsfeste Funkanlagen der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS) vorausgesetzt.
Privatwirtschaftliche Firmen mit Firmensitz im Freistaat Bayern können Dienstleisterkarten / Werkstattkarten bei der Autorisierten Stelle Bayern (AS BY) beantragen.