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Sprach- und Lernpraxis in Deutschklassen; Beantragung der Einstellung von Personal und des Abschlusses von Kooperationsverträgen

Der Freistaat Bayern stellt zusätzliche Haushaltsmittel für die Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bzw. für Abschlüsse von Kooperationsverträgen mit externen Partnern für die Sprach- und Lernpraxis in Deutschklassen zur Verfügung.

Formulare

Für Sie zuständig

Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 43 - Schulpersonal

Regierung von Oberbayern

Hausanschrift

Maximilianstraße 39
80538 München

Hinweis: Wir empfehlen eine vorherige Terminvereinbarung bei persönlichen Vorsprachen

Postanschrift

80534 München

Telefon

+49 89 2176-0

Leistungsdetails

Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die nach Deutschland zugewandert sind und keine oder nur geringe Deutschkenntnisse haben, besuchen – soweit dies organisatorisch möglich ist - zunächst eine Deutschklasse. In Deutschklassen erfolgt eine intensivierte Sprachförderung, Werteerziehung und kulturelle Bildung. Ziel ist, die Schülerinnen und Schüler so vorzubereiten, dass sie anschließend dem Unterricht in einer Regelklasse der Jahrgangsstufe folgen können, in die Schulpflichtige gleichen Alters eingestuft sind.

Der Unterricht in Deutschklassen für die in Frage kommenden Schularten umfasst mehrere Wochenstunden "Sprach- und Lernpraxis", die im Rahmen der Stundentafeln für die einzelnen Jahrgangsstufen der Deutschklassen ausgewiesen sind (vgl. Anlage 2 zu § 9 GrSO bzw. Anlage 2 zu § 11 MSO). "Sprach- und Lernpraxis" umfasst eine flexible Sprach- und Lernförderung und weitere Angebote zur kulturellen Bildung. Im Bereich der "Sprach- und Lernpraxis" werden die erworbenen Fähigkeiten eingeübt, vertieft und in konkreten Handlungssituationen angewandt. Zur Erreichung dieses Zieles werden Beschäftigte zusätzlich zu dem eingesetzten Lehrpersonal eingestellt bzw. Kooperationsverträge mit externen Partnern, die ihr qualifiziertes Personal dafür abstellen, geschlossen.

Ergänzung: Regierung von Oberbayern

Zusätzlich zu den u.g. Unterlagen und Formularen sind für die Einstellung bei der Regierung von Oberbayern die nachfolgenden Unterlagen bzw. Formulare erforderlich:

  • Datenschutzhinweise im Rahmen einer Einstellung und Beschäftigung
  • Einwilligung im Rahmen eines Einstellungsverfahrens

Im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel können Schulen die Einstellung von Personen für die "Sprach und Lernpraxis" in Deutschklassen und den Abschluss von Kooperationsverträgen mit externen Partnern bei den Bezirksregierungen beantragen.

  • Für den Abschluss eines Kooperationsvertrages (Formblätter siehe unter "Formulare"):
    • Sprach-/Lernpraxis Deutschklassen – Kooperationsvertrag in 2-facher Ausfertigung im Original
    • Sprach-/Lernpraxis Deutschklassen – Datenblatt in 2-facher Ausfertigung im Original
    • Sprach-/Lernpraxis Deutschklassen – Leistungsbeschreibung in 2-facher Ausfertigung im Original
    • Sprach-/Lernpraxis Deutschklassen – Prüfvermerk in 1-facher Ausfertigung im Original
  • Für den Abschluss eines TV-L-Einzelvertrages (soweit Formblätter bereitgestellt werden finden Sie diese unter "Formulare"):
    • Antrag auf Abschluss eines Arbeitsvertrages
    • Dienstbeginnsanzeige
    • Kopie des Personalausweises
    • Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz (Belegart OE; erforderlich für alle Personen, die an Schulen beschäftigt werden sollen)
    • Zeugnisse über die abgeschlossene fachliche Ausbildung (erforderlich für die Feststellung der zutreffenden Entgeltgruppe)
    • Nachweise (Arbeitszeugnisse) über frühere einschlägige Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern (eine einschlägige Berufserfahrung hat Auswirkungen auf die Stufenzuordnung in der zutreffenden Entgeltgruppe)
    • Kopie Sozialversicherungsausweis (Beschäftigte sind gemäß § 18h Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch zur Vorlage beim Beschäftigungsbeginn verpflichtet)
    • ggf. Schwerbehindertenausweis (bei Vorlage des Schwerbehindertenausweises ändert sich u. a. der Urlaubsanspruch)
    • ggf. Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis (für nicht EU-Bürger erforderlich)
    • Erklärung der/des Beschäftigten – Persönliche Angaben (in 2-facher Ausfertigung)
    • Erklärung der/des Beschäftigten (zu Vorstrafen usw.)
    • ggf. Antrag von tariflichen Beschäftigten (Arbeitsvertrag) auf Steuerbefreiung von Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG
    • Belehrungen Erklärungen – Hinweise auf tarifliche Ausschlussfristen (in 2-facher Ausfertigung)
    • Fragebogen zur Prüfung der Verfassungstreue
    • Belehrung zur Verfassungstreue
    • Fragebogen zu Beziehungen zur Scientology-Organisation
    • Belehrung gemäß §§ 34, 35 Infektionsschutzgesetz
    • Vereinbarung über die Befristung des Arbeitsverhältnisses (unbedingt vor dem Beschäftigungsbeginn abzuschließen!)
    • Zustimmung des örtlichen Personalrats vor Dienstbeginn
    • Niederschrift über die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz und über die Vereidigung
    • Belehrung über die Dienstpflichten und wichtige Vorschriften für Arbeitnehmer/innen

Die Schulen reichen die Einstellungsunterlagen über das zuständige Staatliche Schulamt bei der Regierung ein. Vor der Beantragung einer Einstellung bzw. eines Kooperationsvertrages ist ein Antrag auf Genehmigung von Stunden für die Sprach- und Lernpraxis über das Staatliche Schulamt bei der Regierung zu stellen. Die Regierung fertigt den Arbeitsvertrag bzw. den Kooperationsvertrag aus und veranlasst die Entgeltzahlung.

Die Antragsunterlagen sollen frühzeitig vor dem beabsichtigten Beschäftigungsbeginn bei der Regierung eingereicht werden, damit die Vertragsausfertigung und die Entgeltauszahlung bzw. die Personalkostenerstattung bei Kooperationsverträgen zeitgerecht erfolgen können.

Bei Vorlage von vollständigen Einstellungsunterlagen werden die Verträge schnellstmöglich ausgefertigt.

Der Dienstantritt des in der „Sprach- und Lernpraxis“ eingesetzten Personals kann erst nach der Genehmigung der Stunden, bei Einzelarbeitsverträgen erst nach Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses und nach der Unterzeichnung einer Befristungsvereinbarung erfolgen.

Ergänzung: Regierung von Oberbayern

Bei nach 1970 geborenen Personen kann der Dienstantritt erst erfolgen, wenn ein Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) erbracht wurde.

Siehe hierzu auch Hinweise und Dokumentationshilfe des Kultusministeriums zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes unter „Weiterführende Links.

Klage zum Arbeitsgericht
Stand: 25.07.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus