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Kriegsflüchtlinge können eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz beantragen.
Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Die Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz wird Geflüchteten aus der Ukraine nach Maßgabe des § 24 (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) erteilt.
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist, ebenso wie die Erteilung, bei der Ausländerbehörde zu beantragen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG auf Grundlage des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine sind:
Nachweis der Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis:
Die Erteilung und Verlängerung ist kostenfrei.
Im Zusammenhang mit der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte am 24. Februar 2022 aus der Ukraine vertriebene Personen können derzeit ohne Visum nach Deutschland einreisen und sich hier - zunächst befristet bis zum 31. August 2022 - ohne eine Aufenthaltserlaubnis aufhalten.
Wenn Kriegsflüchtlinge vor Ablauf des 31. August 2022 arbeiten möchten oder staatliche Unterstützung (zum Beispiel in Form einer Wohnung, Geldzahlungen oder medizinischer Versorgung) benötigen, müssen sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Verwaltungsgerichtliche Klage
Der Service ist auch in den Sprachen Englisch, Ukrainisch und Russisch verfügbar.
Über Asylanträge, einschließlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und von subsidiärem Schutz, entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.
Nicht-EU-Staatsangehörigen kann für verschiedene Aufenthaltszwecke (z. B. Erwerbstätigkeit, Studium, Au-pair, Familiennachzug) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert werden.
Sie können sich informieren, mit welchen Hilfeleistungen Sie am besten unterstützen können und lokale Hilfsangebote erfassen.
Wenn Sie länger in Bayern bleiben möchten, als es Ihr Aufenthaltsstatus zulässt oder Sie jetzt oder zu einem späteren Zeitpunkt Hilfe benötigen (u.a. Unterkunft, Essen, medizinische Versorgung), müssen Sie registriert werden.