Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens können eine Erstattung der Kosten für Gebärdensprachdolmetscher und Kommunikationshelfer beantragen.
Hörbehinderte Menschen haben das Recht die Deutsche Gebärdensprache in einem Verwaltungsverfahren zu verwenden.
Sie können für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschenden gegenüber Behörden oder Gerichten sowie für hör- oder sprachbehinderte Eltern nicht hör- oder sprachbehinderter Kinder bei der Kommunikation mit Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen und mit der Schule eine Kostenerstattung beantragen.
Es werden die notwendigen Aufwendungen für Gebärdensprachdolmetschenden, Gebärdensprachdozentinnen oder Gebärdensprachdozenten, Kommunikationshelferinnen oder Kommunikationshelfer erstattet. Fahrtkosten und sonstige notwendige Auslagen werden in vollem Umfang erstattet. Bei Nutzung der übrigen Kommunikationshilfen tragen die Behörden die entstandenen Aufwendungen, soweit sie notwendig und angemessen sind.
Es werden die Kosten zu den Sätzen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) erstattet.
Wenn Sie die Kommunikationshilfe selbst zur Verfügung stellen, können Sie die Erstattung bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde beantragen.
Auf Wunsch kann die Aufwendungserstattung direkt an den Erbringer der Leistung ausgezahlt werden.
keine
Sie können gegen den Kostenbescheid Widerspruch einlegen.
(fakultatives) Widerspruchsverfahren
Der Beruf als Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache ist in Bayern reglementiert. Soweit sie eine außerbayerische Qualifikation vorweisen, muss diese anerkennt werden, wenn Sie vom Gericht öffentlich bestellt und allgemein beeidigt werden möchten.