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Fluorierte Treibhausgase; Beantragung der Sachkundebescheinigung

Personen, die Anlagen mit fluorierten Treibhausgasen installieren, auf Dichtheit kontrollieren, warten, instand halten, reparieren, stilllegen oder die Gase rückgewinnen, benötigen eine Sachkundebescheinigung, damit sie ihre Tätigkeit ausführen dürfen.

Für Sie zuständig

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Leistungsdetails

Sachkundebescheinigungen werden personenbezogen ausgestellt für 

  • Tätigkeiten an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen,
  • Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten,
  • Tätigkeiten an ortsfesten Brandschutzeinrichtungen
  • Tätigkeiten an elektrischen Schaltanlagen
  • Tätigkeiten an Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und –anhängern
  • Rückgewinnung von fluorierten Treibhausgasen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen

Zuständige Stellen sind die Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Handwerksinnungen, soweit sie von der zuständigen Handwerkskammer zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt wurden und die vom Bayerischen Landesamt für Umwelt anerkannten Stellen.

Bitte beachten Sie die laufenden Änderungsverfahren mehrerer Rechtsgrundlagen. Die zuständigen Stellen können Ihnen Auskunft geben, ob sich für Ihren Antrag geänderte Anforderungen ergeben.

Eine Sachkundebescheinigung über die Befähigung für die jeweilige Tätigkeit wird Personen ausgestellt, die

  • im Falle von Tätigkeiten an ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Kälteanlagen in Kühllastkraftwagen oder -anhängern eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben oder gemäß Satz 5 oder § 5 Absatz 4 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit sind und jeweils eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 oder Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 bestanden haben,
  • im Falle von Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten, eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben oder von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit sind und jeweils eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 306/2008 bestanden haben,
  • im Falle von Tätigkeiten an ortsfesten Brandschutzeinrichtungen eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 bestanden haben,
  • im Falle von Tätigkeiten an elektrischen Schaltanlagen
    • nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende technische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich absolviert haben oder von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreit sind und eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 bestanden haben oder
    • nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 eine theoretische und praktische Prüfung nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2066 oder in Bezug auf Hochspannungsschaltanlagen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 305/2008 bestanden haben oder
  • im Falle von Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen, die nicht ersten Strichpunkt erfasst sind, an einem Trainingsprogramm nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 307/2008 teilgenommen haben oder die Voraussetzungen nach dem ersten Strichpunkt erfüllen.

  • Prüfungsnachweis
    Prüfungszeugnis /-nachweis über die Prüfungen nach den jeweils genannten Rechtsvorschriften
  • Teilnahmebescheinigung an einem Trainingsprogramm nach der Verordnung (EG) Nr. 307/2008
    für Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kfz oder anderen mobilen Kälte- und Klimaanlagen, sofern nicht die Voraussetzung nach der o.g. Nr. 1 erfüllt werden.
  • ggf. Befreiung von dem Erfordernis einer technischen oder handwerkliche Ausbildung
    (nur sofern eine Befreiung stattgefunden hat)
  • Ausbildungsnachweis
    Nachweis über eine für die Tätigkeit befähigende erfolgreich abgeschlossene technische oder handwerkliche Ausbildung

Bitte die jeweilige Stelle (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer soweit sie von der zuständigen Handwerkskammer zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt wurden, Handwerksinnung sowie vom Bayerischen Landesamt für Umwelt anerkannte Stellen) direkt kontaktieren.

keine

verwaltungsgerichtliche Klage

Stand: 18.10.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz